Inhalt:

An- Ab- und Ummeldungen als Einwohner

An- Ab- und Ummeldungen als Einwohner

Am 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Damit gelten neue Regelungen, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel zu beachten sind. Wissenswerte Regelungen des neuen Bundesmeldegesetzes werden hier dargestellt:

Anmeldung und Abmeldung

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

Die Abmeldung einer Wohnung bei der Meldebehörde ist nur erforderlich, wenn nach dem Auszug aus einer Wohnung keine neue Wohnung in Deutschland bezogen wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn Deutschland verlassen, also der Wohnsitz in das Ausland verlegt wird, oder eine Nebenwohnung aufgegeben wird. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich, sie muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde erfolgen.

Wer in das Ausland umzieht kann bei der Abmeldung künftig bei der Meldebehörde seine Anschrift im Ausland hinterlassen. Die Auslandsanschrift wird im Melderegister gespeichert. In diesem Fall kann die Behörde z.B. im Zusammenhang mit Wahlen mit der Bürgerin oder dem Bürger Kontakt aufnehmen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann, nach einer Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG), entweder bei der zuständigen Meldebehörde der Nebenwohnung oder bei der zuständigen Meldebehörde der alleinigen Wohnung bzw. Hauptwohnung erfolgen.

Wieder eingeführt wird die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung. Damit können künftig sogenannte Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Wohnungsgeber bzw. die Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Einzug schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

Für folgende Lebenslagen sieht das Bundesmeldegesetz künftig zusätzlich zu den bereits geltenden Ausnahmen weitere Ausnahmen von der Meldepflicht vor:

  1. Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese weitere Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
  2. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.
  3. Solange Bürgerinnen und Bürger in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind, müssen sie sich nicht anmelden, wenn sie in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen werden oder dort einziehen.
Anmeldung: (Wohnungswechsel zur Stadt Kempen)

Für eine Anmeldung bei der Stadt Kempen sollten Sie folgende Unterlagen mitbringen:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass / Kinderausweis
  • Stammbuch -  soweit vorhanden
  • Wohnungsgeberbescheinigung
  • bei Kindern bis 16 Jahren ist generell bei einem Wochnungswechsel die Zustimmung beider Elternteile erforderlich.
Ummeldung: (Wohnungswechsel innerhalb der Stadt Kempen)

Für eine Ummeldung innerhalb der Stadt Kempen benötigen Sie:

  • Ihren Personalausweis oder Reisepass
  • Wohnungsgeberbescheinigung
  • bei Kindern bis 16 Jahren ist generell bei einem Wohnungswechsel die Zustimmung beider Elternteile erforderlich
 Abmeldung: (Wegzug ins Ausland, Abmeldung Nebenwohnung)
  • Ihren Personalausweis oder Reisepass
  • Wohnungsgeberbescheinigung

Weitere Informationen:

Link zum Bundesmeldegesetz

Hinweis:

Eine Neuheit im Anmeldeverfahren bei der Meldebehörde stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der bis zum Jahr 2018 von allen Bundesländern verpflichtend einzuführen ist. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten durch die neue Meldebehörde bei der bisherigen Meldebehörde während der Anmeldung. Dies bedeutet, dass im Falle einer Anmeldung die eigenen Meldedaten im automatisierten Verfahren der Meldebehörde am Zuzugsort bereitgestellt werden und damit eine erneute Datenerfassung unnötig wird. Dies führt zu Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung und dient zugleich dazu, Fehlerquellen bei der Verarbeitung von Einwohnermeldedaten zu verhindern. Die Meldedaten, die in der Meldebehörde des bisherigen Wohnortes bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur aktuell zuständigen Meldebehörde, sicher, blitzschnell und aktuell.

Sollten Sie die An- Ab- oder Ummeldung nicht selber vornehmen, so sind neben den oben angegebenen Unterlagen der unterschriebene Meldeschein und die erteilte Vollmacht vorzulegen!

Informationen zum Datenschutz sind zu finden unter Datenschutz-Info für Meldeangelegenheiten.

Notwendige Formulare

Ihre Ansprechpartner:

Weitere Informationen