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Gaststättenerlaubnis
Vorläufige Gaststättenerlaubnis
Wollen Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank von jemandem übernehmen und ohne Unterbrechung fortführen? Dann besteht die Möglichkeit, hierfür eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie die Gaststätte baulich unverändert und im bisher genehmigten Umfang betreiben. Außerdem müssen Sie einen Antrag auf eine endgültige Erlaubnis stellen und die Erlaubnis der Vorgängerin oder des Vorgängers darf nicht erloschen sein.
Den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, bei änderungsfreier Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes, sollten Sie etwa sechs Wochen vor Eröffnung des Gewerbes stellen. Bei Neueinrichtungen ist eine längere Bearbeitungszeit einzuplanen. Wenn Sie in der Gaststätte nur alkoholfreie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, so brauchen Sie nach dem Gaststättengesetz keine Erlaubnis.
Endgültige Gaststättenerlaubnis
Die endgültige Gaststättenerlaubnis ermöglicht es Ihnen, Ihre Gaststätte dauerhaft zu betreiben. Sie benötigen jedoch nur dann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.
Benötigte Unterlagen
Sowie für die vorläufige Gaststättenerlaubnis als auch für die endgültige Gaststättenerlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:
- Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
- Der Vordruck ist beim Ordnungsamt erhältlich bzw. als Formular auf dieser Seite.
- Unterlagen des Objektes
- Bringen Sie bitte die Unterlagen zum Gebäude mit, in dem sich die Gaststätte befindet:
Lageplan und Grundrisszeichnung mit Flächenangaben in zweifacher Ausfertigung. - Baugenehmigung
- bei neuen Gaststättenobjekten.
- Miet- oder Pachtvertrag
- in Kopie. Die Bruttopacht muss erkennbar sein.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- des Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben (auch für den Ehegatten).
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
- des Ortes, in dem Sie in den letzen drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.
- Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigem Amtsgericht.
- Führungszeugnis
- Das Führungszeugnis (Belegart -0-, auch für den Ehegatten) können Sie beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes beantragen (für Kempen: bei der Service-Stelle der Stadtverwaltung Kempen).
Dieses ist zu senden an: Stadt Kempen -Ordnungsamt-, Neustraße 32, 47906 Kempen - Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Den Auszug (Belegart -9-, auch für den Ehegatten) können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragsstellung in der Gewerbemeldestelle Ihres Wohnortes (für Kempen: im Ordnungsamt) beantragen.
Dieses ist zu senden an: Stadt Kempen -Ordnungsamt-, Neustraße 32, 47906 Kempen - Personalausweis oder Reisepass
- Ausländische Staatsangehörige (mit Ausnahme EU-Angehörige) benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen.
- Unterrichtungsnachweis der IHK
- über die Grundzüge des Lebensmittelrechts.
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz
- aller in der Gaststättenküche mit der Zubereitung von Speisen beschäftigter Personen (ehemals Gesundheitszeugnis)
- bei juristischen Personen (AG, GmbH oder rechtsfähiger Vereine)
- zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung.
Zuverlässigkeitsnachweise
Die endgültige Gaststättenerlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragstellerin oder Antragsteller zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch die oben aufgelisteten Belege nach. Die Gewerbeabteilung prüft, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf. Das hängt insbesondere von der Lage der Gaststätte und den Räumlichkeiten ab.
Antrag durch eine juristische Person
Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als eingetragener Verein oder Ähnliches? Dann sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also
- Geschäftsführerin oder Geschäftsführer,
- Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender,
bei der Antragstellung vorzulegen.
Die persönliche Zuverlässigkeit eines Gesellschafters ist zu überprüfen, wenn
- der Gesellschafter 50 Prozent der Anteile hält und gleichzeitig im Unternehmen tätig ist, auch wenn es sich dabei formell nicht um eine zur Vertretung berechtigende Tätigkeit handelt oder
- ein Gesellschafter mehr als 50 Prozent der Anteile hält.
Gaststätte durch Stellvertreter führen lassen
Wenn Sie die Gaststätte durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen lassen wollen, dann müssen Sie selbst den Antrag dazu stellen. Dabei müssen Sie die persönlichen Unterlagen der vorgesehenen Stellvertreterin oder des Stellvertreters mit einreichen.
Die Eröffnung der Gaststätte darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Erlaubnis (vorläufige oder endgültige) des Ordnungsamtes der Stadt Kempen erteilt wurde!
Wann wird keine Gaststättenerlaubnis benötigt?
Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Sie
- nur alkoholfreie Getränke
- unentgeltliche Kostproben
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen wollen.
Ein Beherbergungsbetrieb ist nicht mehr Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes.
Allerdings ist auch bei einer erlaubnisfreien Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeabteilung erforderlich.
Gebühren
Die Gebühr für eine vorläufige Gaststättenerlaubnis beträgt 200 Euro. Die Gebührenhöhe für eine endgültige Erlaubnis richtet sich nach der Quadratmetergröße der Gaststätte.
Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro und die Gebühr für die Gewerbeanmeldung in Höhe von 20 Euro.
Weitere Informationen:
Gebühren
- 10 €
- bei Verlust 15€
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis
Notwendige Formulare
Ihre Ansprechpartner:
Telefon: 0 21 52 / 917-2441 Jannik Kleinofen
Telefon: 0 21 52 / 917-2450 Kai Gehrmann
Telefon: 0 21 52 / 917-2453
Anschrift
Nebenstelle Neustraße
Neustraße 32
47906 Kempen
Erreichbarkeit
Montag bis Freitag
8 bis 12.30 Uhr
Montag bis Donnerstag
14.30 bis 16 Uhr
und nach Vereinbarung