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Hilfe zum Lebensunterhalt
Wer hat Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII ?
- Wer vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbsfähig ist und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und / oder eine befristete Erwerbsminderungsrente oder vorgezogenes Altersruhegeld erhält und
- seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen selber finanzieren kann. Zum Einkommen zählen u.a. Erwerbseinkommen, Renten, Mieteinkünfte, Zinseinkünfte, Unterhaltszahlungen.
- Wer keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Teil (SGB II) hat, d.h. wer keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 Leistungen hat.
Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 Leistungen haben die Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 65 Jahre alt sind und die mit mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig sind. Die Feststellung, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft die zuständige ARGE des Kreises Viersen.
Anspruch auf Arbeitslosengeld 2 Leistungen haben auch Personen, die mit Erwerbsfähigen in einem Haushalt leben (z.B. Ehegatten, minderjährige Kinder, Partner oder Lebenspartner).
Sollten vorrangige Ansprüche (z.B. auf Rente, Wohngeld, Krankengeld, Unterhalt, Arbeitslosengeld 1) bestehen, müssen diese zunächst ausgeschöpft werden, da die Hilfe zum Lebensunterhalt eine nachrangige Leistung darstellt.
Neben dem Einkommen spielt auch das vorhandene Vermögen eine wichtige Rolle; so dürfen beim Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt bestimmte Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden.
Welche Leistungen umfasst die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII ?
- Regelsatz - nach Alter gestaffelt
- angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung
- Mehrbedarfe (z.B. bei Schwangerschaft, für kostenaufwendige Ernährung bei bestimmten Erkrankungen oder für allein erziehende Personen)
- Kosten für eine Kranken- und Pflegeversicherung
- Leistungen für folgende einmalige Bedarfe:
1. Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2. Erstausstattung für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt
3. mehrtägige Klassenfahrten
Welche Unterlagen werden für die Beantragung von Leistungen benötigt ?
- Personalausweis
- Krankenversichertenkarte
- Schwerbehindertenausweis, sofern vorhanden
- Nachweise über Einkommen (z.B. Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate, Rentenbescheide, Unterhaltsvereinbarungen, etc.)
- Nachweise über vorhandenes Vermögen (z.B. Sparbücher, Sparverträge, Bausparverträge, Lebensversicherungen, etc.)
- Mietvertrag, ggfs. Mitteilungen über Mietänderungen, Abrechnung Stadtwerke
- bei Eigentum: Baudarlehen, Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Abgabenbescheid über Grundsteuern, Müllgebühren etc., Abrechnung Stadtwerke, Rechnungen Schornsteinfeger, Beitragsnachweis der Gebäudeversicherung
- bei geschiedenen Antragstellern: das Scheidungsurteil und ggfs. Unterhaltsvereinbarungen
Wo können die Leistungen beantragt werden?
Die erforderlichen Anträge können beim Amt für Soziales und Senioren bei der Stadt Kempen gestellt werden.
Weitere Informationen zur Hilfe zum Lebensunterhalt:
Ihre Ansprechpartner:
Telefon: 0 21 52 / 917-2104 Diana Prangs
Telefon: 0 21 52 / 917-2107 Claudia Gerwien
Telefon: 0 21 52 / 917-2106 Simone Lemmens
Telefon: 0 21 52 / 917-2109
Anschrift
Rathaus am Bahnhof
Schorndorfer Str. 20
47906 Kempen
Erreichbarkeit
Montag, Mittwoch und Freitag
8.30 bis 12.30 Uhr
und nach Terminvereinbarung