Inhalt:

Veränderungssperre

In Gebieten, in denen die Gemeinde einen Bebauungsplan aufstellt, kann sie eine Veränderungssperre beschließen, um die Ziele des künftigen Bebauungsplans nicht zu beeinträchtigen.

Die Veränderungssperre wird als Satzung beschlossen und im Amtsblatt bekannt gemacht. Diese Satzungen gelten in der Regel zwei Jahre und können bei Vorliegen bestimmter Bedingungen zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden.

Mit der Veränderungssperre werden die Grundstücke des künftigen Planbereichs gegen solche tatsächlichen Veränderungen gesichert, die die beabsichtigten Planungen beeinträchtigen oder unmöglich machen.

Tatsächliche Veränderungen sind einerseits die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder der Abbruch baulicher Anlagen und andererseits erhebliche und wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken oder baulichen Anlagen, die nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind. Ausnahmen von dieser Sperre können unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen werden.

Vor dem Inkrafttreten der Satzung genehmigte Bauvorhaben, Unterhaltungsarbeiten oder die Fortführung der bisherigen Nutzung sind möglich und werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Zur Zeit bestehen in der Stadt Kempen keine Veränderungssperren.

Ihre Ansprechpartner:

Rolf Daubenspeck
Telefon: 0 21 52 / 917-3343
Jan-Heyko Gehle
Telefon: 0 21 52 / 917-3341
Andrea Reichenbaecher
Telefon: 0 21 52 / 917-3342
Markus Hermann
Telefon: 0 21 52 / 917-3344
Gudrun Kube
Telefon: 0 21 52 / 917-3321

Anschrift

Rathaus
Buttermarkt 1
47906 Kempen

Erreichbarkeit

Montag bis Freitag
8.00 bis 13.00 Uhr
Montag bis Donnerstag
14.00 bis 16.30 Uhr
und nach Vereinbarung