Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) am 02.07.2023 erfolgte die Umsetzung der „EU-Whistleblowerrichtlinie“ (Richtlinie(EU) 2019/1937) in nationales Recht. Ziel des Gesetzes ist insbesondere der verbesserte Schutz von hinweisgebenden Personen vor Benachteiligungen. Erlangen Personen Informationen über Missstände in ihrem (ehemaligen) Arbeitsumfeld, können auf den im Gesetz dargestellten Kommunikationswegen entsprechende Hinweise eingereicht werden. Sanktionen oder arbeitsrechtliche Konsequenzen dürfen den Hinweisgebern hieraus nicht erwachsen.
Das Hinweisgeberschutzgesetz fordert die Einrichtung von internen und externen Meldestellen. Eine hinweisgebende Person kann hierbei wählen, welche Meldestelle sie kontaktiert. Während die externen Meldestellen auf Bundesebene zu finden sind, werden die internen Meldestellen von den jeweiligen Kommunen selbst betrieben. Auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung übernimmt die Aufgaben der internen Meldestelle für die Stadt Kempen der Kreis Viersen, Amt für Personal und Organisation.
Geht ein Hinweis im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes bei einer Meldestelle ein, so prüft diese die Stichhaltigkeit der Meldung. Sie hält weiterhin, bei nicht anonymer Meldung, den Kontakt zur hinweisgebenden Person. Abschließend ergreift sie Folgemaßnahmen.
Interne Meldestelle für Kempen
Telefonisch
0 21 62 / 39 26 00
Postalisch
Kreis Viersen
Amt für Personal und Organisation
10/2 – interne Meldestelle (vertraulich)
Rathausmarkt 3
41747 Viersen