© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Seitenbereich: Stadt Rathaus Politik

Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) am 02.07.2023 erfolgte die Umsetzung der „EU-Whistleblowerrichtlinie“ (Richtlinie(EU) 2019/1937) in nationales Recht. Ziel des Gesetzes ist insbesondere der verbesserte Schutz von hinweisgebenden Personen vor Benachteiligungen. Erlangen Personen Informationen über Missstände in ihrem (ehemaligen) Arbeitsumfeld, können auf den im Gesetz dargestellten Kommunikationswegen entsprechende Hinweise eingereicht werden. Sanktionen oder arbeitsrechtliche Konsequenzen dürfen den Hinweisgebern hieraus nicht erwachsen. 

Das Hinweisgeberschutzgesetz fordert die Einrichtung von internen und externen Meldestellen. Eine hinweisgebende Person kann hierbei wählen, welche Meldestelle sie kontaktiert. Während die externen Meldestellen auf Bundesebene zu finden sind, werden die internen Meldestellen von den jeweiligen Kommunen selbst betrieben. Auf Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung übernimmt die Aufgaben der internen Meldestelle für die Stadt Kempen der Kreis Viersen, Amt für Personal und Organisation.

Geht ein Hinweis im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes bei einer Meldestelle ein, so prüft diese die Stichhaltigkeit der Meldung. Sie hält weiterhin, bei nicht anonymer Meldung, den Kontakt zur hinweisgebenden Person. Abschließend ergreift sie Folgemaßnahmen. 

Interne Meldestelle für Kempen

Telefonisch

0 21 62 / 39 26 00

Postalisch

Kreis Viersen 
Amt für Personal und Organisation 
10/2 – interne Meldestelle (vertraulich) 
Rathausmarkt 3 
41747 Viersen 

E-Mail

Hinweisgeber@Kreis-Viersen.de 

Weitere Informationen und Online-Meldung

Interne Meldestelle | Kreis Viersen

Sie haben das Seitenende erreicht.