Bauen
Sie wollen neu bauen, umbauen oder Ihr Objekt anders nutzen und haben Fragen zu Ihrem Vorhaben?
Der Eigentümer eines Grundstücks ist dazu verpflichtet öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten. Die Landesbauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen trifft hierzu maßgebliche Regelungen. Darüber hinaus sind die planungsrechtlichen Vorschriften, wie z.B. die Festsetzungen des Bebauungsplanes, zu beachten.
Es gibt viele Vorhaben, welche bauordnungsrechtlich keiner Baugenehmigung bedürfen. Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es müssen bauordnungsrechtlich z.B. Abstandsflächen oder planungsrechtlich beispielsweise Baugrenzen eingehalten werden.
Das Sachgebiet Bauaufsicht des Planungs-, Bauordnungs- und Denkmalamtes hilft Ihnen bei Ihren Fragen zu Genehmigungsmodalitäten oder zur Zulässigkeit gerne weiter. Folgende Informationsflyer bieten Ihnen bereits jetzt eine Unterstützung.
Begrünte Vorgärten
Was ist erlaubt?
§ 8 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen 2018 trifft grundsätzliche Regelungen und stellt die maßgeblichen Weichen:
Demnach sind nicht überbaute Flächen als Grünflächen wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und zu begrünen oder zu bepflanzen. Flächenversiegelungen wie Pflasterungen, Kies- oder Schotterflächen sowie Folienabdeckungen oder Kunstrasen sind unzulässig und entsprechen nicht dieser Vorschrift!
Was sind nicht überbaute Flächen?
Im Vorgartenbereich sind nicht überbaute Flächen alle Flächen zwischen der aufstehenden Bebauung und der öffentlichen Verkehrsfläche. Diese sind zu begrünen. Flächen, die zwingend als Zuwegung/Zufahrt benötigt werden, sind davon ausgenommen.
Was gibt es zu beachten?
Planungsrecht/Gestaltung
Bebauungspläne oder Gestaltungssatzungen können neben den Vorschriften der Bauordnung zusätzliche Regelungen zur Begrünung und Gestaltung von Vorgartenbereichen treffen. Diese gelten dann darüber hinaus. Zum Beispiel könnte folgende Festsetzung getroffen werden:
„Mülltonnenstandplätze können in den Vorgärten ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie zur Straße hin einen Abstand von mind. 1,0 m einhalten und mit Hecken oder begrünten Mauern zum Straßenraum hin optisch abgeschirmt werden. Mauern sind mit ihren sichtbaren Außenflächen in Farbe und Material auf das Hauptgebäude des jeweiligen Grundstückes abzustimmen.“
Gärten des Grauens
Versiegelte, geschotterte und gekieste Flächen wirken nicht nur trostlos und steril, sondern sind auch ökologisch wertlos. Durch die Versieglung von Flächen wird die Umgebung aufgeheizt und Regenwasser kann nur noch schwer bis gar nicht mehr aufgenommen werden. Hieraus können im Extremfall Schäden an Ihrem Gebäude entstehen und die Entwässerungssysteme können überlasten.
Oft werden geschotterte und gekieste Flächen zusätzlich mit einer Folie oder einem Vlies unterlegt. Hierdurch kommt es zu einer zusätzlichen Verarmung des Bodenlebens und der Tierwelt. Geschotterte und gekieste Flächen sind sehr pflegeintensiv. An den Steinen bilden sich schnell Algen, Moos und Unkraut. Die Steine von diesen Belägen zu befreien, ist nur mit großem Aufwand möglich. Außerdem setzt sich im Herbst Laub in den Flächen ab, welches ebenfalls nur schwer zu entfernen ist. Durch versiegelte, geschotterte und gekieste Flächen können zudem die Feinstaub- und Lärmbelastung zunehmen.
In Zeiten des Klimawandels rückt besonders in städtischen Bereichen die Begrünung noch mehr in den Vordergrund. Das Mikroklima wird immer wichtiger. Bepflanzte und begrünte Vorgärten verbessern die Luftqualität und reduzieren die
Hitzeentwicklung. Dadurch entsteht ein Grünraum für Mensch und Tier mit – entgegen des verbreiteten Irrglaubens – geringem Pflegeaufwand. Durch eine ausreichende und abwechslungsreiche Begrünung wird die Artenvielfalt erhöht und ein ökologisches Gleichgewicht geschaffen. Dies sichert den vorhandenen und schafft neuen Lebensraum für verschiedenste Pflanzen- und Tierarten sowie Insekten, die für die Biodiversität unerlässlich sind.
Ein natürliches Umfeld schafft einen Erholungsraum zum Entspannen und fördert die Entwicklung von umweltbewusstem Verhalten.
Konsequenzen bei Verstoß
Werden nicht überbaute Flächen im Vorgartenbereich widerrechtlich nicht ausreichend begrünt oder bepflanzt, kann dies zu einem mit Gebühren verbundenem ordnungsbehördlichen Verfahren führen. Zudem droht die Ahndung mittels Bußgeld.
Solaranlagen
Was ist verfahrensfrei?
Solaranlagen auf und an Dach- und Außenwandflächen
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3a BauO NRW 2018 sind Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen – ausgenommen bei Hochhäusern – sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder äußeren Gestalt des Gebäudes verfahrensfrei.
Gebäudeunabhängige Solaranlagen
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3b BauO NRW 2018 sind Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Grundfläche bis zu 100 m² verfahrensfrei.
Solaranlagen im Zusammenhang mit Einfriedungen
Gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 7a BauO NRW 2018 sind Mauern einschließlich Stützmauern, Einfriedungen sowie deren Bestückung mit Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich, verfahrensfrei.
Offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, einschließlich deren Bestückung mit Solaranlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 201 BauGB dienen, sind gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 7b BauO NRW 2018 verfahrensfrei.
Die Verfahrensfreiheit der Anlagen entbindet nicht davon, andere öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten, so etwa Vorgaben aus dem Bebauungsplan, aus der Gestaltungssatzung oder dem Denkmalrecht!
Baugenehmigung
Sind die oben genannten Kriterien nicht erfüllt, ist eine Baugenehmigung erforderlich.
Was gibt es zu beachten?
Bauordnungsrecht
Brandschutz
Um den wirtschaftlichen Betrieb von Solaranlagen auf allen Dächern von Gebäuden, auch für schmale Gebäude, zu ermöglichen, müssen seit der Novellierung 2024 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Abstände zu anderen Gebäuden eingehalten werden.
Abstandsflächen
Gemäß § 6 Abs. 8 BauO NRW 2018 sind in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig:
- gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m
- Solaranlagen an und auf Gebäuden ohne Aufenthaltsräume
- Solaranlagen auf Garagen und Abstellräumen
Planungsrecht/Gestaltung
Bebauungsplan
Liegt Ihr Vorhaben im Bereich eines Bebauungsplans bzw. einer Gestaltungssatzung, sind die zugehörigen Vorschriften einzuhalten. Hier können z.B. Vorgaben über die Außenwandgestaltung, Dachfarbe und Einfriedungsart oder Höhe gemacht werden. Diese sind auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben einzuhalten.
Müssen Sie von diesen Vorschriften abweichen, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung zu stellen.
Der Antrag ist zu begründen und gemäß der BauPrüfVO beim Planungs-, Bauordnungs- und Denkmalamt einzureichen. Anschließend erfolgt die Prüfung, ob dem Antrag zugestimmt werden kann. Gerne können Sie sich hier vorab erkundigen, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hat.
Innen-/Außenbereich
Liegt Ihr Vorhaben nicht im Bereich eines Bebauungsplans, aber in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben muss der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen und damit ortsüblich sein.
Die speziellen Anforderungen für den Außenbereich können Sie gerne bei uns in Erfahrung bringen.
Denkmalrecht
Handelt es sich bei Ihrem Objekt um ein eingetragenes Denkmal, liegt es in einem Denkmalbereich oder in unmittelbarer Nähe bzw. in der Sichtachse zu einem Denkmal, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich. Der Antrag hierfür ist beim Planungs-, Bauordnungs- und Denkmalamt einzureichen.
Wärmepumpen
Was ist verfahrensfrei?
Anlagen für Ihr Gebäude, die der technischen Gebäudeausrüstung dienen, sind gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 BauO NRW 2018 verfahrensfrei. Die Verfahrensfreiheit der Anlagen entbindet nicht davon, andere öffentlich-rechtliche Vorschriften einzuhalten, so etwa Vorgaben aus dem Bebauungsplan, aus der Gestaltungssatzung oder dem Denkmalrecht.
Was gibt es zu beachten?
Bauordnungsrecht
Wärmepumpen sind nicht selbstständig nutzbar - mit der Folge, dass sie rechtlich der Außenwand des Wohngebäudes zuzurechnen sind. Gemäß § 6 Abs. 8 Nr. 6 BauO NRW 2018 sind Wärmepumpen und zugehörige Einhausungen in den Abstandsflächen eines Gebäudes zulässig. Sie lösen auch keine eigenen Abstandsflächen aus, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden.
Eine Wärmepumpe muss trotz der bauordnungsrechtlichen Erleichterungen die Anforderungen an den Immissions- bzw. Lärmschutz einhalten. Aus diesem Grund kann daher dennoch ein Abstand erforderlich sein.
Planungsrecht/Gestaltung
Bebauungsplan
Liegt Ihr Vorhaben im Bereich eines Bebauungsplans, sind dessen Vorschriften einzuhalten. Hier können z.B. Vorgaben zur überbaubaren Grundstücksfläche oder zur Gestaltung des Vorgartens getroffen werden. Diese sind auch bei verfahrensfreien Bauvorhaben zwingend einzuhalten.
Liegt die geplante Wärmepumpe beispielsweise außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und gemäß der BauPrüfVO beim Planungs-, Bauordnungs und Denkmalamt einzureichen. Anschließend erfolgt die Prüfung, ob dem Antrag zugestimmt werden kann. Die Wärmepumpe sollte, entsprechend den üblichen Kempener Vorgaben zur Vorgartengestaltung, nach Möglichkeit eingegrünt werden.
Innenbereich
Soll die Wärmpumpe in einem Bereich ohne Bebauungsplan (§ 34 BauGB) errichtet werden, müssen der Standort und die Gestaltung der Eigenart der näheren Umgebung entsprechen und damit ortsüblich sein. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) sind der Standort und die Gestaltung außenbereichsverträglich auszuwählen.
Denkmalrecht
Handelt es sich bei Ihrem Objekt um ein eingetragenes Denkmal, liegt es in einem Denkmalbereich oder in unmittelbarer Nähe bzw. in der Sichtachse zu einem Denkmal, ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich. Der Antrag hierfür
ist beim Planungs-, Bauordnungs- und Denkmalamt einzureichen.
Empfehlungen zum Standort
Wir empfehlen folgende Punkte für die Auswahl des Standortes und die Gestaltung zu berücksichtigen, um die Nachbarschaft nicht zu beeinträchtigen und dem Klimaschutz sowie der Stadtgestaltung Rechnung zu tragen:
- verträgliche Ausrichtung des Gebläses
- Beachtung der maximalen Lärmwerte
- Eingrünung der Wärmepumpe