Abgabe einer Angleichungserklärung
Hat eine Person nach einem ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich der Name fortan nach deutschem Recht (z.B. zur Einbürgerung), so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt Vor- und Familiennamen ändern.
Die Erklärung muss persönlich abgegeben werden. Da die Änderungsmöglichkeiten vielfältig sind, ist vorab eine persönliche Beratung erforderlich.
Gebührenrahmen
- Angleichungserklärung: 30,00 €