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Beseitigung von Anlagen - Abbruchgenehmigung

Für die Beseitigung baulicher Anlagen gilt § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018. Nicht genehmigungsbedürftig sind hiernach die Beseitigung von:

  • der in § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018 genannten Anlagen,
  • freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3
  • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Die beabsichtigte Beseitigung aller anderen Anlagen ist mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige muss bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, beigefügt werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die qualifizierte Tragwerkplanerin oder den qualifizierten Tragwerkplaner zu überwachen.

In allen Fällen – d.h. auch dann, wenn die Beseitigung der Anlage genehmigungsfrei und auch nicht anzeigepflichtig ist – sind Sie als Bauherrin oder Bauherr dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Bei allgemeinen Fragen zur Beseitigung von Anlagen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Planungs- und Bauaufsichtsamtes.

Fristen

Wenn Sie ein Gebäude vollständig abreißen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.

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