Bildungs- und Teilhabepaket
Ziel des Bildungspaketes ist es, Kindern aus finanziell schwachen Familien die notwendigen Bildungs- und Teilhabeangebote nicht vorzuenthalten. Als Berechtigte Person bzw. als Eltern haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Förderung zu beantragen. Die Förderung betrifft folgende Bereiche:
Bis maximal zum 18. Lebensjahr:
- Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben, z. B. im Sportverein oder in der Musikschule
Bis max. zum 25. Lebensjahr:
- Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
- Für ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen
- Eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege
- Mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen
- Zuschüsse für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden gezahlt.
- Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden übernommen (Eigenanteil, soweit die Fahrkarte auch außerhalb der Schülerbeförderung einsetzbar ist).
Antragstellung
Empfänger und Empfängerinnen von Bürgergeld können ihre Anträge in allen Dienststellen des Jobcenters im Kreis Viersen abgeben.
Für die Bezieher von Sozialhilfe, Wohngeld oder den Kinderzuschlag ist der Kreis Viersen für die Bearbeitung zuständig.
Sie können Anträge aber auch bei den Mitarbeitenden der Stadt Kempen im Amt für Soziales und Senioren abgeben. Die Anträge werden dann entsprechend weitergeleitet.
Nähere Informationen zu den verschiedenen Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes sowie Antragsformulare finden Sie auf den Internetseiten des Kreises Viersen
Voraussetzungen
Wer kann Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten?
Sie können Leistungen für Bildung und Teilhabe in Anspruch nehmen, wenn Sie für Ihr Kind eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Bürgergeld (Jobcenterleistungen)
- Sozialhilfe/Leistungen nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt/Grundsicherung)
- Kinderzuschlag
- Wohngeld
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine der zuvor genannten Leistungen beziehen, werden bis zum 25. Lebensjahr gefördert, wenn sie in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege betreut werden oder eine allgemeinbildende oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten. Bei einem Leistungsbezug nach SGB XII oder AsylbLG gibt es keine Altersgrenze.
Im Bereich Teilhabe an Kultur, Sport und Freizeit gilt immer eine Altersgrenze von 18 Jahren.
Fristen
Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.