© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Gaststättenerlaubnis

Vorläufige Gaststättenerlaubnis

Wollen Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank von jemandem übernehmen und ohne Unterbrechung fortführen? Dann besteht die Möglichkeit, hierfür eine vorläufige Gaststättenerlaubnis zu erhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass Sie die Gaststätte baulich unverändert und im bisher genehmigten Umfang betreiben. Außerdem müssen Sie einen Antrag auf eine endgültige Erlaubnis stellen und die Erlaubnis der Vorgängerin oder des Vorgängers darf nicht erloschen sein.

Den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis, bei änderungsfreier Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes, sollten Sie etwa sechs Wochen vor Eröffnung des Gewerbes stellen. Bei Neueinrichtungen ist eine längere Bearbeitungszeit einzuplanen. Wenn Sie in der Gaststätte nur alkoholfreie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, so brauchen Sie nach dem Gaststättengesetz keine Erlaubnis.

Endgültige Gaststättenerlaubnis

Die endgültige Gaststättenerlaubnis ermöglicht es Ihnen, Ihre Gaststätte dauerhaft zu betreiben. Sie benötigen jedoch nur dann eine gaststättenrechtliche Erlaubnis, wenn Sie im Rahmen Ihres Gaststättenbetriebes alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten.

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn Sie
  • nur alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen wollen.

Ein Beherbergungsbetrieb ist nicht mehr Gaststätte im Sinne des Gaststättengesetzes.

Allerdings ist auch bei einer erlaubnisfreien Gaststätte oder einem Beherbergungsbetrieb eine Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeabteilung erforderlich.

Unterlagen

Sowie für die vorläufige Gaststättenerlaubnis als auch für die endgültige Gaststättenerlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:

Ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

Der Vordruck ist beim Ordnungsamt erhältlich bzw. als Formular auf dieser Seite.

Unterlagen des Objektes

Bringen Sie bitte die Unterlagen zum Gebäude mit, in dem sich die Gaststätte befindet:
Lageplan und Grundrisszeichnung mit Flächenangaben in zweifacher Ausfertigung.

Baugenehmigung

bei neuen Gaststättenobjekten.

Miet- oder Pachtvertrag

in Kopie. Die Bruttopacht muss erkennbar sein.

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben (auch für den Ehegatten).

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes

des Ortes, in dem Sie in den letzten drei Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben haben.

Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts

derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten diese Unterlagen beim für Ihren Wohnsitz zuständigem Amtsgericht.

Führungszeugnis

Das Führungszeugnis (Belegart -0-, auch für den Ehegatten) können Sie beim Einwohnermeldeamt Ihres Wohnortes beantragen (für Kempen: bei der Service-Stelle der Stadtverwaltung Kempen).
Dieses ist zu senden an: Stadt Kempen -Ordnungsamt-, Neustraße 32, 47906 Kempen

Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Den Auszug (Belegart -9-, auch für den Ehegatten) können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragsstellung in der Gewerbemeldestelle Ihres Wohnortes (für Kempen: im Ordnungsamt) beantragen.
Dieses ist zu senden an: Stadt Kempen -Ordnungsamt-, Neustraße 32, 47906 Kempen

Personalausweis oder Reisepass

Ausländische Staatsangehörige (mit Ausnahme EU-Angehörige) benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit berechtigt. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person muss die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigen.

Unterrichtungsnachweis der IHK

über die Grundzüge des Lebensmittelrechts.

Bescheinigung des Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz

aller in der Gaststättenküche mit der Zubereitung von Speisen beschäftigter Personen (ehemals Gesundheitszeugnis)

juristischen Personen (AGGmbH oder rechtsfähiger Vereine)

zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung.

Antragstellung

Sie müssen bei der zuständigen Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis stellen. Dabei müssen Sie die jeweils erforderlichen Unterlagen beifügen, sofern diese nicht von der Behörde selbst eingeholt werden. Sofern keine Versagungsgründe vorliegen, wird Ihnen die beantragte Erlaubnis erteilt.

Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als eingetragener Verein oder Ähnliches? Dann sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also

  • Geschäftsführerin oder Geschäftsführer,
  • Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender,

bei der Antragstellung vorzulegen.

Die persönliche Zuverlässigkeit eines Gesellschafters ist zu überprüfen, wenn

  • der Gesellschafter 50 Prozent der Anteile hält und gleichzeitig im Unternehmen tätig ist, auch wenn es sich dabei formell nicht um eine zur Vertretung berechtigende Tätigkeit handelt oder
  • ein Gesellschafter mehr als 50 Prozent der Anteile hält.

Gaststätte durch Stellvertretenden führen lassen

Wenn Sie die Gaststätte durch eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter führen lassen wollen, dann müssen Sie selbst den Antrag dazu stellen. Dabei müssen Sie die persönlichen Unterlagen der vorgesehenen Stellvertreterin oder des Stellvertreters mit einreichen.

Die Eröffnung der Gaststätte darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Erlaubnis (vorläufige oder endgültige) des Ordnungsamtes der Stadt Kempen erteilt wurde!

Voraussetzungen

Die endgültige Gaststättenerlaubnis ist raum-, betriebsart- und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn Sie als Antragsteller*in zuverlässig sind. Ihre Zuverlässigkeit weisen Sie durch die oben aufgelisteten Belege nach. Die Gewerbeabteilung prüft, ob die Gaststätte in der beabsichtigten Form geführt werden darf. Das hängt insbesondere von der Lage der Gaststätte und den Räumlichkeiten ab.

Gebührenrahmen

  • Vorläufige Gaststättenerlaubnis: 200,00 €
  • Endgültige Erlaubnis: 600,00 €
  • Gewerbeanmeldung: 26,00 € bis 33,00 €
  • Führungszeugnis: 13,00 €
  • Gewerbezentralregisterauszug: 13,00 €

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