© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Nachbeurkundungen einer im Ausland erfolgten Eheschließung/Geburt/Sterbefalls

Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Eheschließung

Falls Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland eine Ehe geschlossen haben, gibt es die Möglichkeit, dass diese Eheschließung beim Wohnsitzstandesamt nachbeurkundet werden kann. Die Nachbeurkundung geschieht nur auf Antrag der Eheleute und ist nicht an eine Frist gebunden.

Im Rahmen der Nachbeurkundung kann gleichzeitig auch eine Erklärung über eine Ehenamensbestimmung bzw. zu einem Doppelnamen abgegeben werden.

Antrag auf Nachbeurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt

Falls Sie als deutscher Staatsangehöriger im Ausland ein Kind bekommen haben, gibt es die Möglichkeit, dass die Geburt Ihres Kindes beim Wohnsitzstandesamt nachbeurkundet werden kann. Die Nachbeurkundung geschieht nur auf Antrag der Eltern und ist nicht an eine Frist gebunden.

Im Rahmen der Nachbeurkundung kann gleichzeitig auch eine Erklärung über den Familiennamen des Kindes abgegeben werden.

Antrag auf Nachbeurkundung eines im Ausland erfolgten Sterbefalles

Falls ein deutscher Angehöriger im Ausland verstorben ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Sterbefall beim Standesamt des letzten Wohnsitzes nachbeurkundet werden kann. Die Nachbeurkundung geschieht nur auf Antrag der Angehörigen und ist nicht an eine Frist gebunden.

Antragstellung

Der Antrag kann nach vorheriger Terminvereinbarung gestellt werden.

 Im Rahmen der telefonischen Beratung erfahren Sie, welche Unterlagen für die Nachbeurkundung vorzulegen sind.

Gebührenrahmen

  • Nachbeurkundung: 60,00 €
  • Namenserklärung: 30,00 €

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Rechtsgrundlagen

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