Ordnungsbehördliche Bestattungen
Es kommt immer wieder vor, dass für die Bestattung eines Verstorbenen von den Hinterbliebenen nicht oder nicht rechtzeitig Vorsorge getroffen wurde, so dass das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr die Bestattung des Leichnams veranlassen muss.
Dies befreit die Hinterbliebenen jedoch nicht von ihrer grundsätzlichen Bestattungspflicht, d. h. sie werden gegenüber der Ordnungsbehörde kostenpflichtig. Diese Kostenpflicht entsteht auch, wenn das Erbe ausgeschlagen wird. Durch § 8 Bestattungsgesetz NRW ist grundsätzlich geregelt, dass Hinterbliebene zur Bestattung verpflichtet sind.
Hinterbliebene im Sinne dieses Gesetzes sind in der vorgegebenen Reihenfolge:
- Ehegatten
- Lebenspartner
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder.
Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten ist, die Bestattung zu veranlassen. Die entstehenden Kosten sind jedoch von Hinterbliebenen zu erstatten.
Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht gibt Auskunft darüber, wer für die Bestattung des Verstorbenen Sorge zu tragen hat.