© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Parkberechtigungsausweis für Schwerbehinderte

Diese Parkerleichterung erlaubt Ihnen, die mit einem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Parkflächen zu nutzen. Die Parkerleichterung gilt europaweit in 18 Ländern.

"Blauer Parkausweis" 

Der "Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung“ auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten und einigen weiteren Staaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:

  • bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
  • unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
  • bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen

Die Vergünstigungen in den einzelnen europäischen Staaten sind in einer Broschüre zusammengestellt, die bei Antragstellung ausgehändigt wird. Bei Auslandsaufenthalten empfiehlt es sich, neben der Parkkarte ebenfalls die letzte Seite der Broschüre auszulegen. Sie weist in der jeweiligen Landessprache darauf hin, dass Sie zu denselben Parkvergünstigungen wie ein behinderter Einwohner des Landes berechtigt sind.

Häufige Fragen

Welche Vergünstigungen gelten für die öffentlichen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland?

Der Antragstellerin / dem Antragsteller und dem jeweils befördernden Fahrzeugführer der vorgenannten Person wird aufgrund des § 46 Straßenverkehrs-Ordnung die Genehmigung erteilt, mit einem Kraftfahrzeug an Stellen,

  • an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots, bis zu drei Stunden zu parken,
  • im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, die mit Zeichen "Parkplatz" oder "Parken auf dem Gehweg" gekennzeichnet sind für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben zu parken,
  • auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

Die Parkerleichterungen gelten im Gültigkeitsbereich der StVO.

Von der Genehmigung darf nur unter Beachtung des Straßenverkehrs (§ 1 StVO) Gebrauch gemacht werden.

Die Genehmigung berechtigt nicht zum Halten oder Parken an sonstigen Stellen, in denen dies nach § 12 StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) gekennzeichneten Verbotsstrecken.

Weisungen von Polizeibeamten sind zu befolgen.

Was muss ich beim Parken beachten?

Der Parkberechtigte ist verpflichtet, bei Inanspruchnahme der Parkerleichterungen diesen Genehmigungsbescheid mit zu führen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Während des Parkens ist die Parkerleichterungskarte an der Innenseite der Windschutzscheibe gut lesbar anzubringen.

Beim Parken im eingeschränkten Haltverbot und im Bereich eines Zonenhaltverbots, wenn durch Zusatzschild das Parken nicht zugelassen ist, ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe nachzuweisen.

Soweit zum Zeichen "Parkplatz" das Zusatzzeichen "Pkw" angeordnet ist, darf dort mit anderen Fahrzeugen nicht geparkt werden; beim "Parken auf dem Gehweg" darf das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht mehr als bis zu 2,8 Tonnen betragen.

Muss ich Änderungen mitteilen?

Der Parkberechtigte ist verpflichtet, jede Änderung seiner Anschrift und der für die Erteilung der Genehmigung maßgebenden Umstände unverzüglich der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.

 

Wie lange ist die Genehmigung gültig?

Die Genehmigung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Sie wird widerrufen, wenn der Parkberechtigte die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet, wenn der Grund für die Genehmigung entfällt oder die Genehmigung missbraucht worden ist. Missbrauch kann außerdem nach § 49 StVO verfolgt werden.

Antragstellung

Der Antrag wird in den Service-Stellen der Stadt Kempen gestellt.
Bitte bringen Sie die benötigten Unterlagen mit.

Gebühren

Die Ausstellung der Schwerbehindertenparkausweise ist gebührenfrei.

Auf den zweiten Klick

Benötigte Unterlagen
  • Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen "aG" oder "Bl"
  • Vollmacht der schwerbehinderten Person bei Beantragung durch Dritte
  • Passfoto
Kontaktinformationen

Die Bearbeitung der Dienstleistungen der Service-Stellen erfolgt nur mit Terminvereinbarung.

Online-Terminreservierung

Diese können Sie vorab über die Online-Terminreservierung buchen. Bitte beachten Sie, dass Sie eine E-Mail-Bestätigung über den von Ihnen gewählten Termin erhalten, in der Sie die Buchung noch abschließend aktivieren müssen.

Vor-Ort-Reservierung

Es besteht auch die Möglichkeit in der Service-Stelle Kempen dienstags und donnerstags zu den angegebenen Zeiten ohne Termin vorzusprechen. Hierzu ist am Anmeldeterminal im Foyer des Rathauses ein Ticket zu ziehen. Die Ticketvergabe ist begrenzt und kann nur nach Verfügbarkeit erfolgen. Hierbei kann es zu Wartezeiten kommen. Fest gebuchte Termine werden vorrangig behandelt. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Di.: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 15 Uhr
Do.: 8 bis 12 Uhr und 14 bis 16 Uhr

Sie haben das Seitenende erreicht.