© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Parkerleichterungen für soziale Dienste

Folgende Dienste können eine Ausnahmegenehmigung für Park- und Halteregelungen stellen: Pflegedienste, karitative Vereinigungen (zum Beispiel Deutsches Rotes Kreuz oder Technisches Hilfswerk) und Soziale Dienste, Versorgungsunternehmen.

Die Ausnahme zum Parken und Halten ermächtigt Sie,

  • im eingeschränkten Haltverbot zu parken bzw. zu halten.
  • im Bereich von Bewohnerparkzonen ohne Auslegen eines Bewohnerparkausweises zu parken.
  • in Bereichen, an denen eine Parkgebühr (Parkuhren und Parkscheinautomaten) zu entrichten ist, gebührenfrei zu halten bzw. zu parken.

Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Antragstellung

Der Antrag ist beim Ordnungsamt zustellen, hier werden nach Einreichen den der vollständigen Antragsunterlagen die Voraussetzungen geprüft.

Voraussetzungen

Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.

Fristen

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

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