Sorgerecht
Das Sorgerecht begründet die Pflicht und Berechtigung, Entscheidungen für ein minderjähriges Kind zu treffen. Es umfasst die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes. Zu der Personensorge gehören insbesondere die Pflicht und das Recht, das minderjähriges Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
Die Vermögenssorge beinhaltet alle Maßnahmen, die dem Erhalt oder der Vermehrung des Kindesvermögens dienen.
Ebenfalls im Sorgerecht umfasst ist auch die Befugnis, das Kind rechtlich zu vertreten.
Als nicht verheiratete Mutter haben Sie nach der Geburt Ihres Kindes die alleinige elterliche Sorge. Sie sind damit alleinige gesetzliche Vertreterin Ihres Kindes.
Als Nachweis für Ihr alleiniges Sorgerecht, zum Beispiel zur Vorlage bei Banken, zur Errichtung eines Sparbuches oder zur Beantragung eines Ausweises, dient eine Bestätigung des Amtes für Kinder, Jugend und Familie, dass keine Sorgeerklärung abgegeben wurde (sog. Negativattest).
Als nicht verheiratete Eltern können sie vor oder nach der Geburt Ihres Kindes freiwillig die gemeinsame elterliche Sorge erklären. Diese Erklärung muss beurkundet werden, damit sie rechtswirksam ist. Hierfür können Sie sich mit den zuständigen Urkundspersonen beim Amt für Kinder, Jugend und Familie in Verbindung setzen.
Antragstellung
Für eine Beurkundung ist eine vorherige Terminvereinbarung notwendig.
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Rechtsgrundlagen
Benötigte Unterlagen
- Personalausweis
- Geburtsurkunde
- Nachweis der Vaterschaftsanerkennung