Unterhaltsvorschuss
Was ist Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils.
Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und beträgt:
- für Kinder bis unter 6 Jahren monatlich 230 Euro,
- für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren monatlich 301 Euro,
- für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren monatlich 395 Euro.
Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt im persönlichen Gespräch im Amt für Kinder, Jugend und Familie. Wir bitten um kurze telefonische Anmeldung unter den u.a. genannten Rufnummern.
Zur Antragstellung benötigen Sie die erforderlichen Unterlagen. Diese können aber auch nachgereicht werden.
Voraussetzungen
Kinder können Unterhaltsvorschuss erhalten, wenn sie
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem Elternteil leben, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt, und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder, wenn dieser oder ein Stiefelternteil gestorben ist, Waisenbezüge nicht oder nicht ausreichend erhalten.
Für Kinder die das 12. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen nur, wenn
- der alleinerziehende Elternteil oder das Kind kein Arbeitslosengeld 2 beziehen oder
- durch die Bewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen ein Bezug von Arbeitslosengeld 2 vermieden oder beendet werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil selbst ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR erzielt und nur aufstockende Leistungen Arbeitslosengeld 2 erhält.
Ab Vollendung des 15. Lebensjahres können unter bestimmten Umständen selbst erzielte Einkünfte des Kindes die Unterhaltsvorschussleistungen mindern.
Ausländische Kinder erhalten Unterhaltsvorschuss nur, wenn sie bestimmte aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen erfüllen.
Weiterführende Informationen
Die Unterhaltsvorschussleistungen sind vom familienfernen Elternteil zu erstatten, sofern dieser leistungsfähig ist.
Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit wird der familienferne Elternteil angeschrieben, von der beabsichtigten Zahlung des Unterhaltsvorschusses in Kenntnis gesetzt und zur Auskunftserteilung über seine persönlichen Verhältnisse, hinsichtlich des Einkommens und der familiären Situation, aufgefordert. Nach festgestellter Leistungsfähigkeit wird der unterhaltspflichtige Elternteil zur Zahlung aufgefordert und ein Unterhaltstitel (Urkunde, Beschluss) errichtet, falls es noch keinen Titel gibt. Hieraus ergibt sich auch die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung.
Dem alleinerziehenden Elternteil werden Pflichten auferlegt, wie z.B. die Mitteilungspflicht hinsichtlich Wohnortwechsels, erhaltener Unterhaltszahlungen des anderen Elternteiles, Eheschließung, auch wenn es sich nicht um den Vater der Kinder handelt. Hierzu erhalten Sie bei Antragstellung ein ausführliches Merkblatt. Bei Missachtung der Pflichten kann es zu Rückzahlungsverpflichtungen kommen.
Auf den zweiten Klick
Rechtsgrundlagen
Benötigte Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Vaterschaftsanerkennung, falls das Kind nicht ehelich geboren wurde
- Scheidungsurteil, falls vorhanden
- Unterhaltstitel, falls vorhanden
- Schriftverkehr mit Ihrem Rechtsanwalt, falls vorhanden
- Ausweis und Aufenthaltstitel von Ihnen und Ihrem Kind, falls Sie kein Bürger eines EU-Landes sind
- Schulbescheinigung des Kindes, erst ab dem 15. Lebensjahr notwendig
- Aktueller Bewilligungsbescheid über die Leistungen nach dem SGB II, falls vorhanden