Denkmalrechtliche Erlaubnis
Alle Veränderungen an Denkmälern sind gemäß § 9 DSchG NRW erlaubnispflichtig. Dies betrifft auch Vorhaben, die ansonsten z.B. bauordnungsrechtlich genehmigungsfrei sein können. Dazu zählen z.B. auch Fassadenanstriche, neue Fenster und (kleinere) Werbeanlagen, auf deren gestalterische Qualität insbesondere in der Altstadt großer Wert gelegt wird.
Auch wenn Ihr Objekt an sich kein Denkmal ist, kann eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Maßnahme erforderlich sein. So etwa, wenn sie sich auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild eines Baudenkmals auswirken kann (Umgebungsschutz). Auch in den Denkmalbereichen Nr. 1 und Nr. 2 müssen vor Maßnahmenbeginn denkmalrechtliche Erlaubnisse eingeholt werden, sofern die geplante Veränderung von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar ist.
Schritt | Vorgang |
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1 | Antrag |
2 | Beratung |
3 | Anhörung |
4 | Entscheidung |
5 | Erlaubnis |
Antragstellung
In der Regel empfiehlt sich vor Antragstellung, eine informelle, gebührenfreie Vorabstimmung mit der Unteren Denkmalbehörde vorzunehmen, um alle grundlegenden Fragestellungen/Voraussetzungen zu klären. Diese Um eine Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW erteilen zu können, ist ein formloser Antrag in Textform mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalbehörde einzureichen. Diese variieren je nach geplantem Vorhaben. Auch hierzu berät die Untere Denkmalbehörde gerne im Vorfeld. Wichtig ist, dass aus den Unterlagen das Vorhaben klar ersichtlich wird.
Nach Antragseingang erfolgt – sofern notwendig – eine nochmalige Beratung und ggf. Modifikation des Vorhabens. Weitere/fehlende Unterlagen werden nachgefordert. Sofern die Untere Denkmalbehörde das Verfahren mitträgt, wird die vorgeschriebene Beteiligung des Landesverbands Rheinland (LVR) angestoßen. Dieser hat in einer zweimonatigen Anhörungsfrist die Möglichkeit, sich zu dem Vorhaben zu äußern. Diese Frist ist abzuwarten.
Im Anschluss daran, kann die Untere Denkmalbehörde die Entscheidung treffen.
Eine Erlaubnis erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder wenn die Durchführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
Weiterführende Informationen
Solaranlagen in der historischen Altstadt
Solaranlagen (Photovoltaik- und Solarthermieanlagen), die in den Denkmalbereichen Nr. 1 und Nr. 2 angebracht werden sollen, bedürfen ebenfalls einer Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW. Bitte nehmen Sie vor Antragstellung die Möglichkeit einer Beratung durch die Untere Denkmalbehörde in Anspruch, um den Belang des Klimaschutzes gut mit dem des Denkmalschutzes in Einklang zu bringen.
Positiv bewertet werden Solaranlagen in der historischen Altstadt z.B., wenn sie:
- auf dem öffentlichen Raum abgewandte Flächen,
- auf nicht einsehbaren (Dach-)Flächen oder
- auf Nebengebäuden angebracht werden,
- außerhalb von Sichtachsen liegen,
- als In-Dach-Anlagen ausgeführt werden,
- eine kleinteilige Struktur aufweisen (z.B. Ziegel-ähnlich)
- matte Oberflächen (inkl. Unterkonstruktion) aufweisen
- farbliche an die Dacheindeckung angepasst sind,
- reversibel sind und nur minimale Eingriffe in die historische Substanz bedeuten oder
- gestalterische Missstände verbessern.
Bei dieser Thematik können Ihnen folgende Veröffentlichungen weiterhelfen: