Hundehaltung
Wer in Nordrhein-Westfalen einen Hund hält oder Hunde auf öffentlichen Wegen ausführt, hat verschiedene rechtliche Vorgaben zu beachten. Das Landeshundegesetz regelt zunächst für den Umgang mit allen Hunden allgemeine Grundpflichten.
So gelten für alle Hunde, unabhängig von Größe oder Rasse:
- ein allgemeines Rücksichtsnahmegebot (Grundpflicht zu gefahrvermeidendem Umgang mit Hunden),
- Anleinpflicht in Örtlichkeiten und Situationen mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr,
- Verbot von Aggressionsausbildung, -zucht und -kreuzung.
Durch diese Grundregeln soll der Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens und der dadurch möglichen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter Rechnung getragen und das Risiko einer Gefährdung oder eines Schadenseintritts deutlich reduziert werden.
Nachfolgend finden Sie Informationen zu den wichtigsten Bestimmungen des Landeshundegesetzes:
Anleinpflicht
Eine Leinenpflicht gilt für alle Hunde (gleich welcher Größe und Rasse):
- in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LHundG),
- in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LHundG),
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LHundG),
- in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 LHundG).
In diesem Zusammenhang ist auch die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Kempen zu beachten:
Darüber hinaus gelten nach dem Landeshundegesetz NRW für „große Hunde“, „gefährliche Hunde“ und für „Hunde bestimmter Rassen“ besondere Vorschriften.
„Gefährliche Hunde“
Entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder (IMK) knüpft das Gesetz teilweise an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse an. Danach gelten Hunde der Rassen:
- American Staffordshire Terrier,
- Pitbull Terrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- Bullterrier und
- sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden
als gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW). Ein höheres Gefahrenpotential dieser Hunde ist zuchtbedingt und durch rassespezifische Merkmale (wie zum Beispiel die körperliche Konstitution, Größe, Gewicht, Beißkraft, Muskelkraft, Sprungkraft) oder wegen des auffällig werdens durch Beißvorfälle und vorhandener Aggressionsmerkmale (niedrige Beißhemmung, Beschädigungswille, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe) zu vermuten.
Eine Aussage über die individuelle Gefährlichkeit eines jeden Tieres dieser Rassen wird damit aber nicht getroffen. In einem Urteil vom 16. März 2004 (Az. 1 BvR 1778/01) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass es verfassungskonform ist, eine Kategorisierung von Hunderassen zu Zwecken der Gefahrenabwehr vorzunehmen.
Darüber hinaus sind auch solche Hunde – unabhängig von ihrer Rasse – gefährliche Hunde im Sinne des Landeshundegesetzes, die aggressionssteigernd gezüchtet oder ausgebildet wurden oder durch Fehlverhalten ihre Gefährlichkeit unter Beweis gestellt haben, wenn dies nach amtstierärztlicher Begutachtung durch die zuständige Ordnungsbehörde verbindlich festgestellt wurde (§ 3 Abs. 3 LHundG NRW).
Erlaubnispflicht für gefährliche Hunde
Für den Umgang mit gefährlichen Hunden stellt das Gesetz strenge Anforderungen auf. So ist eine Haltung dieser Hunde grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 4 LHundG NRW). Neue Haltungen dürfen nur bei Vorliegen eines besonderen privaten oder öffentlichen Interesses erlaubt werden.
Anforderungen an die Haltung „Gefährliche Hunde“
- Volljährigkeit von Halterin oder Halter,
- Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes/Tierärztin,
- Zuverlässigkeitsnachweis durch Führungszeugnis,
- Nachweis zur ausbruchsicheren Unterbringung,
- Haftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssumme,
- Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip
Halterinnen, Halter und Aufsichtspersonen gefährlicher Hunde haben folgende Verhaltenspflichten zu beachten:
- Anleinpflicht außerhalb des befriedeten Besitztums (mit Ausnahme von Hundeauslaufbereichen) sowie Maulkorbpflicht, jeweils mit Befreiungsmöglichkeit nach amtlicher Verhaltensprüfung durch einen amtlichen Tierarzt
- „feste Hand“ von Halterinnen, Haltern und Aufsichtsperson,
- Sachkunde, Zuverlässigkeit und Volljährigkeit auch für Aufsichtspersonen,
- Verbot, mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig zu führen,
- Mitteilungspflichten über Abgabe des Hundes, Wechsel des Haltungsortes etc.
Anforderungen an die Haltung von Hunden bestimmter Rassen
Das Gesetz sieht – den Empfehlungen der Innenministerkonferenz von Bund und Ländern folgend – für zehn weitere Hunderassen besondere Regelungen vor. Auch Hunde dieser Rassen und deren Kreuzungen weisen rassespezifische Merkmale (beispielsweise niedrige Beißhemmung, herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe, Kampfinstinkt oder ein genetisch bedingter Schutztrieb) auf, die ein besonderes Gefährdungspotenzial begründen und daher besondere Anforderungen an den Umgang erfordern (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW).
Es handelt sich hierbei um Hunde der Rassen
- Alano,
- American Bulldog,
- Bullmastiff,
- Dogo Argentino,
- Fila Brasileiro,
- Mastiff,
- Mastino Español,
- Mastino Napoletano,
- Rottweiler,
- Tosa Inu
- sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Für Hunde der bestimmten zehn Rassen und deren Kreuzungen gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für gefährliche Hunde, mit folgenden Modifikationen:
- kein Zuchtverbot,
- kein besonderes Interesse für Haltung erforderlich,
- Sachkundeprüfung für die Erlaubnis und Verhaltensprüfung zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht nicht nur durch amtlichen Tierarzt, sondern auch durch anerkannte Stellen möglich.
Anforderungen an die Haltung großer Hunde
Auch der Umgang mit „großen Hunden“ als dritte, rasseunabhängige Kategorie erfordert eine durch sachkundige Haltung geprägte frühe Sozialisation, konsequente Erziehung und eine feste Hand (§ 11 LHundG NRW).
Anforderungen an den Umgang mit großen Hunden sind:
- Pflicht zur Anzeige der Haltung beim zuständigen Ordnungsamt,
- Sachkundenachweis (oder Zugehörigkeit zu als sachkundig geltenden Personenkreisen oder Berufsgruppen),
- Sachkundenachweis durch anerkannte Stellen (zum Beispiel Hundesportvereine) oder von den Tierärztekammern benannte Tierärztinnen/Tierärzte,
- Zuverlässigkeit; Vorlage eines Führungszeugnisses jedoch nur bei Anhaltspunkten für Unzuverlässigkeit erforderlich,
- Haftpflichtversicherung für den Hund,
- Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip,
- Anleinpflicht innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile im öffentlichen Verkehrsraum.
Zuwiderhandlungen / Hundehaltungsverbote
Verstöße gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes können mit Geldbußen bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Mit Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt oder einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet. Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Vorschriften des Landeshundegesetzes führen zu einer Untersagung der Hundehaltung. Zur Durchsetzung der Untersagung kann der Hund dem Halter entzogen werden.
Jede persönlichen Zwecken dienende Hundehaltung im Stadtgebiet Kempen ist hundesteuerpflichtig. Weitere Informationen erhalten Sie unter Hundesteuer.
Anzeigen von Beißvorfällen
Wird ein Mensch oder ein Tier durch einen Hund verletzt, können derartige Vorfälle über das Formular "Fragebogen Beurteilung Beißvorfälle mit Hunden" gemeldet werden.
Gebühren
Große Hunde (§ 11 LHundG NRW)
- Entgegennahme der Anzeige über die Haltung eines Hundes im Sinne von § 11 Abs. 1 LHundG NRW (Gebühren: 25 Euro)
Hunde gefährlicher Rassen (§ 3 LHundG NRW) und Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW)
- Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW mit einer Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LHundG NRW (Gebühren: 100 Euro) in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim (Gebühren: 45 Euro)
- Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW nach Aktenlage (Gebühren: 70 Euro) in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim (Gebühren: 30 Euro)
- Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis, auch durch eine andere Behörde, bereits erteilt war (Gebühren: 30 Euro)
- Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW, soweit eine Erlaubnis auch durch eine andere Behörde bereits erteilt war und eine Überprüfung der Unterbringung vor Ort nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW erfolgt ist (Gebühren: 60 Euro)
- Entscheidung über die Befreiung von der Anlein- und/oder Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW (Gebühren: 25 Euro)
Hundekotstationen
Häufige Fragen
Um wen geht es?
Es geht um mich! Das Prachtexemplar eines Kempener Hundes – aufmerksam, klug, lieb, verschmust und, und, und. Es geht aber auch um meine Familie, welche mit mir zusammen im Rudel lebt: Sie gehen zwar seltsamerweise immer auf zwei Beinen, haben dafür aber entscheidende Vorteile: Sie können so viel Futter kaufen wie sie wollen, die Kühlschranktüre alleine aufmachen und zur Toilette gehen, wann sie wollen und das „Geschäft“ einfach mit Wasser verschwinden lassen! In dieser Beziehung bin ich ein armer Hund.
Um was geht es?
Genau um diese „Geschäftstätigkeit” geht es. Meine rund 2.800 Artgenossen in Kempen und ich müssen jeden Tag unsere Notdurft verrichten und werden dafür meist ausgeführt. Insgesamt schaffen wir es auf etwa 1 Tonne pro Tag. Mir sind zwar schon die Schilder mit der Hundezeichnung und dem Kreuz aufgefallen, ich konnte mir aber bis vor kurzem keinen Reim darauf machen. Dann aber wurde ich Zeuge eines Gespräches, bei dem es um meine Hinterlassenschaften ging: Meine „Häufchen“ sollen nicht nur ekelig sein, sondern auch eine Infektionsquelle darstellen. Schon Welpen, die süßen kleinen, können täglich einige Millionen Spulwürmer und -eier ausscheiden. Schon nach kurzer Zeit kann man sich mit diesen anstecken. Sie bleiben auch noch im Erdboden mehrere Jahre lebensfähig. Wenn jemand in mein Häufchen tritt, können Reste an den Schuhen in die Wohnung gelangen. Dabei können sich dann Groß und Klein anstecken. Es können Erbrechen, Fieber, Durchfall und in schweren Fällen sogar Gelbsucht und Darmkrankheiten auftreten. „Donnerwetter“ dachte ich, das möchtest du aber nicht.
Was passiert, wenn es so weiter geht?
Das muss man sich als Hund erstmal auf der Zunge zergehen lassen: Rechtlich gesehen begehen mein Herrchen oder Frauchen, wenn sie sich nicht um meine „Hinterlassenschaften“ kümmern, eine Ordnungswidrigkeit. Die Mitarbeitenden der Stadt Kempen schauen hier ganz genau hin und führen verstärkt Kontrollen durch. Sofern mein Herrchen oder Frauchen nicht für die Beseitigung meiner „Häufchen“ sorgt, wird ein Verwarngeld oder gar ein Bußgeld verhängt.
Und wie geht es?
Frei nach dem Motto: „Haufen gemacht? Weg gemacht? Gut gemacht!“. Die Entfernung einer Hinterlassenschaft dauert keine Minute und ist oftmals nur eine kleine Überwindung. Eine kleine Plastiktüte, z.B. ein Frischhaltebeutel oder eine Gefriertüte, wird über die Hand gezogen und der Haufen wird ergriffen. Die Tüte wird umgedreht über die Hand wieder ausgezogen, wobei der Haufen im Inneren der Tüte verschwindet. Die Tüte kann dann im nächsten Mülleimer entsorgt werden. Solche Plastiktüten sind kostenlos an den Hundekotstationen erhältlich. Auf unserem täglichen Spaziergang kann mein Herrchen oder Frauchen dann einfach einen Beutel aus der Hundekotstation mitnehmen. Sobald ich dann mein „Geschäft“ verrichtet habe, kann dieses mit dem Beutel aufgenommen und in einem der integrierten Mülleimer der Hundekotstation entsorgt werden. Damit haben unsere Herrchen oder Frauchen und wir als Hunde kein schlechtes Gewissen mehr und unsere Mitbürger und Mitbürgerinnen, vor allem die Kinder, können wieder uneingeschränkt und gefahrlos Wege, Plätze und Grünanlagen benutzen und bespielen.
Weiterführende Informationen
Hier die aktuelle Standortliste für die kommunalen Hundekotstationen:
Bezeichnung | Standort |
---|---|
Hundekotstation Kempen An der Kreuzkapelle |
An der Kreuzkapelle 47906 Kempen |
Hundekotstation Kempen Brahmsweg / Ecke Kamperlingsweg |
Brahmsweg 47906 Kempen |
Hundekotstation Kempen Bürgerwald Hagelkreuz |
Bürgerwald Hagelkreuz 47906 Kempen |
Hundekotstation Kempen Maasstraße |
Maasstraße 47906 Kempen |
Hundekotstation St. Hubert Grünzug Borgesweg |
Borgesweg 47906 Kempen |
Hundekotstation St. Hubert Kendelpark |
Bendenstraße 47906 Kempen |
Hundekotstation Tönisberg Grünzug Pottbäckerweg |
Pottbäckerweg 47906 Kempen |
Hundekotstation Tönisberg Pastoratsbenden |
Pastoratsbenden 47906 Kempen |
Auf den zweiten Klick
Rechtsgrundlagen
Formulare
- Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz) für Hunde bestimmter Rassen gemäß § 10 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen
- Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Hundegesetzes Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW) für das Halten gefährlicher Hunde nach § 3 LHundG NRW
- Anzeige Haltung eines großen Hundes nach § 11 Absatz 1 Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
- Merkblatt zum Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LHundG NRW)
- Verhaltensempfehlungen Bürger als Hundehalter
- Verhaltensempfehlungen für den Bürger beim Antreffen von Hunden
- Beißvorfällen mit Hunden (PDF) Fragebogen zur Beurteilung