© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Direkte Bürgerbeteiligungen

Nach der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) gibt es verschiedene Formen, wie Bürger und Einwohner direkt an den Entscheidungsprozessen einer Stadt beteiligt sind.

Einwohnerinnen und Einwohner sind ab der Geburt alle Menschen, die in Kempen wohnen.
Sie können Anregungen und Beschwerden beim Stadtrat vorbringen, bei der Einwohnerfragestunde in den Sitzungen der Ausschüsse direkte Fragen an die Verwaltung und die Ausschussmitglieder stellen und mit dem Einwohnerantrag den Rat zur Beschäftigung mit bestimmten Themen "zwingen".

Bürgerin oder Bürger ist laut GO NW nur, wer bei Kommunalwahlen wahlberechtigt ist. Dies sind Deutsche oder Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, die mindestens sechzehn Jahre alt sind und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet Ihre Hauptwohnung haben.

Bürger können zusätzlich noch im Rahmen von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden Entscheidungen an Stelle des Rates treffen oder dessen Entscheidungen aufheben.

In Kempen gibt zur Zeit ca.  36.000 Einwohner, wovon 28.500 wahlberechtigte Bürger sind.

Anregungen und Beschwerden

Nach  § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Kempen fallen. Weitere Details finden Sie auf der Seite Einwohnerbeteiligung.

Einwohnerfragestunde

Zu Beginn jeder öffentlichen Sitzung des Rates oder einer seiner Ausschüsse können Einwohner direkte Fragen an die Verwaltung oder die Vertreter der Fraktionen in den Ausschüssen richten. Damit dies nicht zu ausufernden An- und Nachfragen oder langen Diskussionen führt, hat der Rat der Stadt Kempen hierfür besonderen Vorgaben festgelegt, welche Sie in der Geschäftsordnung des Rates im Einzelnen nachlesen können. Weitere Details finden Sie auf der Seite Einwohnerbeteiligung.

Einwohnerantrag

Mit einem Einwohnerantrag können Sie erreichen, dass sich der Rat mit einer bestimmten Frage, für die er nach der Gemeindeordnung zuständig ist, befassen muss. Wofür der Rat zuständig ist sowie weitere Details finden Sie auf der Seite Einwohnerbeteiligung.

Bürgerbegehren

Bürgerinnen und Bürger einer Stadt können beantragen, dass sie selbst über eine Angelegenheit entscheiden wollen. Dieser Antrag kann entweder eine  eigene Idee beinhalten oder sich gegen einen bereits gefassten Beschluss des Rates richten. Gegenstand eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids kann nur eine gemeindliche Angelegenheit sein. Sind Bund oder Land für die Entscheidung der Sachfrage zuständig, entfällt die Möglichkeit eines kommunalen Bürgerbegehrens. Um ein Bürgerbegehren einreichen zu können, müssen 7% der Wahlberechtigten den Antrag mit unterstützen. Weitere Voraussetzungen finden Sie auf der Seite Bürgerbegehren.

Bürgerentscheid

Der Bürgerentscheid kommt dann zum Zuge, wenn ein Bürgerbegehren vom Stadtrat abgelehnt worden ist. Ähnlich wie bei einer Wahl haben dann alle Bürger die Möglichkeit, über ein ganz bestimmtes Thema direkt abzustimmen. Damit der Bürgerentscheid erfolgreich ist, müssen mindestens 20% der Wahlberechtigten an der Abstimmungen teilnehmen und und hiervon die Mehrzahl für den Entscheid stimmen. Weitere Details finden Sie auf der Seite Bürgerentscheid.

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