Bürgerbegehren / Bürgerentscheid
Bürgerin oder Bürger ist laut GO NW nur, wer bei Kommunalwahlen wahlberechtigt ist. Wahlberechtigt ist, wer
- Deutsche(r) oder Staatsangehörige(r) eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft ist
- sechzehn Jahre alt ist und 3. seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet wohnt (Hauptwohnung)
Anregungen und Beschwerden
Nach § 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NW) hat jeder Bürger das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Kempen fallen. Sie können bei den Servicestellen der Stadt zur Niederschrift erklärt werden. Sie müssen mindestens 14 Tage vor der Sitzung eingehen, ansonsten erfolgt die Beratung in der nächsten Sitzung.
Eine Behandlung von Anregungen und Beschwerden erfolgt in der Regel nicht, wenn
- der Inhalt einen Straftatbestand erfüllt,
- gegenüber bereits geprüften Anregungen oder Beschwerden kein neuer Sachverhalt vorliegt,
- seine Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde,
- es sich nach Form und Inhalt um einen Rechtsbehelf oder um die Geltendmachung von Bedenken und Anregungen in einem förmlichen Verfahren handelt.
Bürgerbegehren
Im Rahmen der Änderung der Gemeindeordnung wurde den Bürgern und Bürgerinnen durch § 26 GO NW das Recht eingeräumt, über einen Vielzahl städtischer Angelegenheiten mittels eines Bürgerentscheides mit vorgeschaltetem Bürgerbegehren unmittelbar selbst zu entscheiden.
Gegenstand eines Bürgerbegehrens bzw. Bürgerentscheids kann nur eine gemeindliche Angelegenheit sein. Sind Bund oder Land für die Entscheidung der Sachfrage zuständig, entfällt in der Regel die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens. Allerdings unterliegen auch nicht alle kommunalen Fragen dem Bürgerbegehren bzw. Bürgerentscheid. Beispielsweise wäre ein Bürgerbegehren über die Aufstellung eines Bebauungsplanes ebenso unzulässig wie ein Begehren über die Senkung der Grundsteuerhebesätze. Weitere Regelungen zum Bürgerbegehren können Sie der GO NW entnehmen.
Verfahren:
Im ersten Schritt kann die Bürgerschaft den Rat der Stadt Kempen durch ein Bürgerbegehren "zwingen", über eine bestimmte Frage zu befinden. Im zweiten Schritt stimmt dann die Bürgerschaft im Wege des Bürgerentscheides an Stelle des Rates ab, sofern der Rat dem Bürgerbegehren nicht folgt.
Folgendes ist bei einem Bürgerbegehren zu beachten:
- Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und eine Frage enthalten, die mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann Beispiel: Soll Maßnahme X durchgeführt werden?
- Der Antrag muss eine Begründung enthalten. Es sollen alle die Chance haben, sich inhaltlich mit dem Thema auseinander zu setzen.
- Es muss eine Kostenschätzung der Maßnahme enthalten sein. Die vorgeschlagene Maßnahme muss im Rahmen der normalen Möglichkeiten finanzierbar sein.
- Es sind drei Personen als Vertreter der Personen benennen, die dieses Begehren mit ihrer Unterschrift unterstützen.
- Bei Gemeinden über 30.000 und unter 50.000 Einwohnern muss der Antrag muss von sieben Prozent der Bürger/innen (Wahlberechtigte) unterzeichnet sein. Die jeweils relevante Einwohnerzahl finden Sie in unserer Faktensammlung.
- Auf jeder Unterschriftenliste muss der Wortlaut wiedergegeben sein, damit sicher gestellt ist, dass die Bürger/innen auch wissen, was sie unterschreiben.
- Namen, Vornamen, Geburtsdaten und Anschriften der Unterstützenden müssen zweifelsfrei zu erkennen sein, um möglichem Missbrauch vorzubeugen.
Die Stadtverwaltung unterstützt Sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten in den rechtlichen Fragen zum Bürgerbegehren. Wir sagen Ihnen, worauf Sie achten müssen, nennen die exakte Zahl der erforderlichen Unterschriften und können eine erste Einschätzung zur Zulässigkeit des Antrages vornehmen. Auch die Kostenschätzung der Maßnahme erfolgt durch die Verwaltung und wird den Antragstellern mitgeteilt.
Fristen:
Ein Antrag darauf, dass die Bürger an Stelle des Rates entscheiden, kann jederzeit gestellt werden, solange eine Entscheidung noch nicht getroffen wurde.
Wenn der betreffende Ratsbeschluss bereits vorliegt und eine Bekanntmachung voraussetzt (Beispiel: Der Rat beschließt eine neue Verwaltungsgebührensatzung und die Antragsteller sind der Auffassung, dass die Gebühren viel zu hoch sind), ist Eile geboten. Dann muss das Bürgerbegehren innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung dieser Satzung eingereicht sein. Ist für den Ratsbeschluss dagegen keine Bekanntmachung erforderlich, muss das Bürgerbegehren erst drei Monate nach dem Sitzungstag eingereicht worden sein.
Der Rat stellt unverzüglich fest, ob der Antrag zulässig ist. Ist er zulässig, erhalten die Vertreter des Antrages die Möglichkeit, ihr Anliegen im Rat vorzustellen. Der Rat hat dann die Wahl: Folgt er dem Bürgerbegehren mehrheitlich, dann wird es umgesetzt. Folgt er dem Bürgerbegehren nicht, dann muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchgeführt werden.
Bürgerentscheid
Ein Bürgerentscheid läuft in etwa nach den gleichen Prinzipien ab, wie eine Wahl: es werden Stimmbezirke gebildet, Stimmbenachrichtigungen gedruckt und jedem Bürger zugestellt, die Abstimmung per Brief ist möglich. Es müssen Stimmlokale eingerichtet und mit Stimm-Zählern besetzt werden. All dies muss in drei Monaten nach der ablehnenden Ratsentscheidung erfolgen. Ein Bürgerentscheid in Kempen kann daher ca. 15.000 - 20.000 Euro kosten.
Die Regelungen über die Durchführung des Bürgerentscheides in Kempen finden Sie in der Satzung zum Bürgerentscheid.
Für den Erfolg des Bürgerentscheides sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen:
1. mehr als 20% der stimmberechtigten Bürger geben eine gültige Stimme ab
2. die Mehrheit dieser gültigen Stimmen stimmt mit "JA" für den Bürgerentscheid - bei Stimmengleichheit gilt der Bürgerentscheid als abgelehnt.
Ein erfolgreicher Bürgerentscheid hat danach dieselbe Wirkung wie ein Ratsbeschluss und muss von der Verwaltung in gleicher Weise umgesetzt werden. Ein erfolgloser Bürgerentscheid kann frühestens nach 2 Jahren wiederholt werden (das komplette Verfahren inklusive des vorgeschalteten Bürgerbegehrens).