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Bebauungspläne

Die Aufgaben des Bebauungsplans sind im § 8 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschrieben. Als verbindlicher Bauleitplan enthält ein Bebauungsplan „die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung" und ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dies geschieht durch Konkretisierung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grundzüge der städtebaulichen Entwicklung.

Besondere Merkmale des Bebauungsplans sind:

  1. Der Bebauungsplan wird von der Gemeinde als Satzung (Ortsrecht) beschlossen. In Kempen liegt die Beschlussfassung in der Zuständigkeit des Stadtrates.
  2. Als verbindlicher Bauleitplan entfaltet der Bebauungsplan im Gegensatz zum vorbereitenden Bauleitplan unmittelbare Rechtswirkung, ohne dass es einer weiteren Umsetzung bedarf.
  3. Aus diesem Grund setzt der Bebauungsplan parzellenscharf fest, welche Bodennutzung auf den betroffenen Flächen zulässig und unzulässig ist. Weiterhin werden im Bebauungsplan nachrichtlich Informationen übernommen, die aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften getroffen wurden. Dies geschieht soweit es zum Planverständnis erforderlich oder zur städtebaulichen Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig ist.
  4. Aufgrund der weitgehenden Auswirkungen und im Interesse der Rechtssicherheit dürfen in einem Bebauungsplan nur solche Festsetzungen getroffen werden, die der Gesetzgeber in § 9 BauGB vorgesehen hat. Neben anderen sind dies insbesondere Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise, zur überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksfläche sowie zu den Verkehrsflächen. Die in § 9 BauGB aufgeführte Liste ist abschließend.
  5. Der Bebauungsplan ist ein Inselplan, d.h. aufgrund seiner genauen, rechtsverbindlichen Darstellung und dem damit verbundenen Maßstab, 1:500, 1:1000, stellt ein Bebauungsplan in Kempen immer nur einen (kleinen) Teil des Gemeindegebietes dar.
  6. Der Bebauungsplan strebt Regelungen an, die möglichst in den nächsten 5 Jahren vollzogen sein sollten. Der Plan behält aber auch nach Umsetzung seine Rechtskraft und ist auf eine dauerhafte Anwendung ausgelegt. D.h. der Gesetzgeber fordert keine regelmäßige Überprüfung der Inhalte.

Die Bauleitpläne sind nach § 2 Abs. 1 BauGB von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen, ein Anspruch einzelner auf die Aufstellung von Bebauungsplänen besteht nicht. Die Gemeinde steht in der Pflicht Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Gleiches gilt für die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bebauungsplänen.

Details zur Erstellung der Bebauungspläne finden sich auf der Seite Planverfahren, Bürgerbeteiligung, Öffentliche Auslegung.

Bebauungspläne Online

Im Stadtteil Kempen ist der gesamte bebaute Bereich, in St. Hubert und Tönisberg ein großer Teil davon, von Bebauungsplänen erfasst. Die Bebauungspläne sind auch online im Geo-Portal Niederrhein einzusehen. Die Bebauungspläne können nach Terminabsprache im Stadtplanungsamt eingesehen werden. Dort werden Ihnen gerne Auskünfte zu den Regelungen der Bebauungspläne erteilt.

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