Zweitwohnungssteuer
Die Stadt Kempen erhebt ab 01.01.2022 eine Zweitwohnungssteuer.
Allgemeines zur Zweitwohnungssteuer
Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer und betrifft alle Personen, die in einer Stadt eine Zweitwohnung bzw. Nebenwohnung innehaben. Besteuert wird dementsprechend das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet Kempen.
Zweck der Zweitwohnungssteuer
Ziel der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist die Beteiligung von Zweitwohnsitzinhabern an den Kosten der Stadt für die angebotene Infrastruktur, da mit Nebenwohnung gemeldete Personen weder bei den Schlüsselzuweisungen, der Investitions- und Sportpauschale noch beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer berücksichtigt werden. In Deutschland gibt es die Zweitwohnungssteuer bereits seit etwa 40 Jahren. Der Stadtrat der Stadt Kempen hat in seiner Sitzung am 07.10.2021 beschlossen, eine Zweitwohnungssteuer in Kempen ab 01.01.2022 zu erheben.
Was versteht man unter einer Zweitwohnung?
Jede Wohnung, die jemandem neben seiner Hauptwohnung als Nebenwohnung dient. Hierbei ist es unerheblich, ob sich die erste Wohnung (Hauptwohnung) in Kempen, einer anderen Stadt oder z. B. im Ausland befindet. Ob die Wohnung gemietet ist, vom Eigentümer selbst bewohnt oder unentgeltlich überlassen wird ist für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer unerheblich.
Wie wird die Zweitwohnungssteuer berechnet?
Bemessungsgrundlage ist die im Besteuerungszeitraum vereinbarte Nettokaltmiete. Hiervon wird ein Steuersatz von 15 % als Zweitwohnungssteuer erhoben. Nebenkosten und Aufwendungen für z. B. Möblierung werden nicht in die Berechnung aufgenommen.
Für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zum vorübergehenden Gebrauch, unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassen sind, wird eine Vergleichsmiete laut jeweils gültigem Mietspiegel der Stadt Kempen zu Beginn des Ermittlungszeitraumes berechnet.
Beispiel:
- monatliche Nettokaltmiete: 400 €
- jährliche Nettokaltmiete: 4.800 € (400 € x 12 Monate)
- Zweitwohnungssteuer: 720 € (4.800 € x 15 % Steuersatz)
Gibt es Ausnahmen von der Zweitwohnungssteuerpflicht?
Nicht besteuert werden folgende Wohnungen / Zimmer:
- Wenn es sich bei dem gemeldeten Nebenwohnsitz um das ehemalige Kinderzimmer in der Wohnung der Eltern handelt.
- Wenn die gemeldete Nebenwohnung von einem Träger der Wohlfahrtspflege aus therapeutischen Gründen zur Verfügung gestellt wird.
- Wenn die gemeldete Nebenwohnung von einem Träger der Jugendhilfe für Erziehungszwecke zur Verfügung gestellt wird.
- Wenn sich die gemeldete Nebenwohnung in einem Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung zur Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen befindet.
- Wenn die Nebenwohnung aus beruflichen Gründen genutzt wird und Sie im Erhebungszeitraum verheiratet sind oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben und nicht dauernd getrennt leben und sich die Familienwohnung am Ort der Hauptwohnung befindet.
Grundsätzlich nicht als Nebenwohnung im Sinne der Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Kempen gelten alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück abgestellt werden.
Ermäßigungen bzw. Vergünstigungen für bestimmte Personenkreise werden nicht gewährt.
Wann beginnt bzw. endet die Zweitwohnungssteuerpflicht?
Die Steuerpflicht entsteht grundsätzlich mit Beginn des Kalenderjahres. Wird eine Wohnung erst nach dem 1. Januar bezogen oder für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so entsteht die Steuerpflicht am ersten Tag des folgenden Kalendermonats, in den der Beginn des Innehabens der Zweitwohnung fällt. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Innehaben der Zweitwohnung entfällt.
Weitere Informationen
Die Erklärung zur Zweitwohnungssteuer, deren Anlagen sowie die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Kempen finden Sie im unteren Bereich dieser Seite als Download.
Haben Sie Fragen zum Melderecht? Informationen bezüglich An-, Ab- und Ummeldungen als Einwohnerin / Einwohner finden Sie hier. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Service-Stelle unter 0 21 52 / 917 - 4933 oder per Mail an post-servicestelle@kempen.de
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