Schülerbeförderung
Entsprechend der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz NRW (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) in der zur Zeit gültigen Fassung werden von der Stadt Kempen die notwendigen Schülerfahrkosten übernommen, wenn der Schulweg (kürzester Fußweg! )
- zur nächstgelegenen Grundschule mehr als 2 km,
- zur nächstgelegenen weiterführenden Schule in der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km und in der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt.
Die Sekundarstufe I umfasst bei Gesamtschulen die Klassen 5 bis 10. Bei Gymnasien umfasst die Sekundarstufe I nach dem G8-System die Klassen 5 bis 9 und nach dem G9-System die Klassen 5 bis 10.
Die Sekundarstufe II umfasst bei Gesamtschulen sowie Gymnasien die Klassen EF bis Q2.
Der Höchstbetrag der vom Schulträger zu übernehmenden Schülerfahrkosten beträgt monatlich 100 Euro.
Ab dem Schuljahr 2023/2024 stellt die Stadt Kempen anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern das DeutschlandTicket Schule zur Verfügung.
Das bisherige SchokoTicket wird ab dem 01.08.2023 durch das DeutschlandTicket Schule ersetzt.
Antragsverfahren für das DeutschlandTicket Schule
Grundsätzlich werden anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schülern Schülerfahrkarten in Form des DeutschlandTicket Schule für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung gestellt. Zu beachten ist, dass neben dem Antrag auf ein DeutschlandTicket Schule zusätzlich der Bestellschein „DeutschlandTicket Schule im Abonnement“ der Stadtwerke Krefeld (SWK Mobil) auszufüllen ist. Beide Antragsvordrucke sind über das jeweilige Schulsekretariat an das Amt für Schule und Sport zu senden.
Das DeutschlandTicket Schule kann nicht nur für die Fahrten zur Schule, sondern ganztägig auch in der Freizeit (einschließlich der Ferien), bundesweit genutzt werden.
Für den Mehrwert kann nach § 2 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) von den Erziehungsberechtigten oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern ein Eigenanteil erhoben werden. Dieser Eigenanteil wurde für den Bereich des VRR einheitlich festgesetzt. Es wurde eine familienfreundliche Regelung getroffen, da die Höhe des Eigenanteils von der Zahl der anspruchsberechtigten Geschwister abhängig ist, die ebenfalls ein DeutschlandTicket Schule beziehen.
Der Eigenanteil für anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler beträgt:
- für das erste Kind 14 Euro monatlich
- für das zweite Kind 7 Euro monatlich
- für das dritte und jedes weitere anspruchsberechtigte Kind 0 Euro
- volljährige anspruchsberechtigte Schülerinnen und Schüler zahlen 14 Euro und bleiben bei der o.g. Stafflung unberücksichtigt.
Für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, Asylbewerberleistungsgesetz, für Wohngeldempfänger und Kinderzuschlagsempfänger besteht die Möglichkeit, dass für Kinder mit Anspruch auf ein DeutschlandTicket Schule, die zugleich Anspruch auf Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) haben, einen Teil des zu zahlenden Eigenanteils (14 Euro/ 7 Euro) für das DeutschlandTicket Schule erstattet zu bekommen.
In jedem Fall muss für die Erstattung ein separater Antrag gestellt werden.
Empfänger von Leistungen nach dem SGB II müssen sich dazu an das für sie zuständige Jobcenter wenden. Empfänger aller anderen Leistungen an das für sie zuständige Sozialamt.
Schülerinnen und Schüler, für die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) gewährt wird, sind von der Zahlung des Eigenanteils befreit.
Schülerinnen und Schüler, die keinen Anspruch nach der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) haben, können das DeutschlandTicket Schule zum Preis von 29 Euro monatlich erwerben.
Informationen und entsprechende Bestellscheine für das DeutschlandTicket Schule für Selbstzahler erhalten Sie im jeweiligen Schulsekretariat.
Antragsverfahren für die nachträgliche Erstattung von Schülerfahrtkosten
Die nachträgliche Erstattung der Schülerfahrkosten kommt dann in Betracht, wenn der anspruchsberechtigte Schüler mit dem Fahrrad zur Schule fährt. Kosten für die Benutzung eines Pkw sind bis auf wenige Ausnahmefälle grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Soweit die Erstattungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Übernahme der Schülerfahrkosten mit einem entsprechenden Vordruck beantragt werden. Den Vordruck erhalten Sie im jeweiligen Schulsekretariat. Hierbei ist zu beachten, dass eine nachträgliche Erstattung nur möglich ist, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Schuljahres gestellt wird. Den Antrag füllen Sie bitte sorgfältig aus und geben ihn im Schulsekretariat ab.
Antragsverfahren für Fahrtkosten im Rahmen eines Schülerbetriebspraktikums
Wenn der Schulweg bis zur nächstgelegenen aufnahmebereiten Ausbildungsstätte, in der ein lehrplanmäßig vorgesehenes Praktikum als schulische Veranstaltung durchgeführt wird, mehr als 3,5 km (Sekundarstufe 1) bzw. 5 km (Sekundarstufe 2) beträgt, besteht bis zur Höchstgrenze von 25 km ebenfalls ein Anspruch auf Schülerfahrkostenerstattung.
Sofern die Schülerin oder der Schüler im Besitz eines DeutschlandTicket Schule ist, ist die Praktikumsstelle im Regelfall damit ohne weitere Kosten zu erreichen. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Young Ticket Plus, oder Mehrfahrtenkarten (erstattet werden nur die günstigsten Tarife) zu erwerben, die im Wege der nachträglichen Erstattung mit einem entsprechenden Vordruck beantragt werden können. Den Antrag erhalten Sie in der jeweiligen Schule. Er ist sorgfältig auszufüllen und im Schulsekretariat abzugeben.