© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Kommunalwahl

Historisches Wappen der Stadt Kempen

Bei der Kommunalwahl werden die Vertreter/innen für den Stadtrat sowie der Bürgermeister/ die Bürgermeisterin gewählt. Die Wahlen finden alle 5 Jahre statt, nächster Termin ist 2025. Wahltag ist immer ein Sonntag. Die Wahl findet am Wahltag von 8 bis 18 Uhr statt. 

Gleichzeitig findet die Wahl der Landrätin / des Landrates und des Kreistages statt. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage des Kreises Viersen im Kreistagsinformationssystem.

Gliederung des Wahlgebietes

Das Gebiet der Körperschaft (Gemeinde, Stadt, Kreis), deren Vertretung gewählt wird, bildet das Wahlgebiet.

Das Wahlgebiet der Stadt Kempen ist zurzeit in 20 Wahlbezirke bzw. 23 Stimmbezirke eingeteilt. Die Wähler wählen insofern einen Kandidaten für "ihren" Stimmbezirk im Umfeld Ihrer Wohnung.

Der Rat der Stadt Kempen besteht zurzeit aus 50 Ratsmitgliedern (um 10 Ausgleichsmandate aufgestockt). Sie werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl von den Wahlberechtigten im Wahlgebiet nach den Grundsätzen einer personalisierten Verhältniswahl für eine fünfjährige Wahlperiode gewählt.

Die gewählten Mitglieder finden Sie in unserem  Ratsinformationssystem.

Wahlsystem, Wahlvorschläge

Das Wahlsystem ist ein zweistufiges Mischsystem, bestehend aus vorgeschalteter Mehrheitswahl in Wahlbezirken („Wahlkreisen") und ausgleichender Verhältniswahl nach Reservelisten im ganzen Wahlgebiet.

Danach werden die Hälfte der Mitglieder in Wahlbezirken und die übrigen Mitglieder nach Listen für das Wahlgebiet gewählt.

Wahlvorschläge für die Wahl in den einzelnen Wahlbezirken des Wahlgebietes können bis zum 59. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beim Wahlleiter eingereicht werden. Sie können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von mitgliedschaftlich organisierten Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden.

Sitzverteilung

Die Sitzverteilung im Gemeinde-, Stadt- und Kreistag erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts. Hierbei wird das Divisorverfahren mit Standardrundung (sog. Verfahren Sainte-Lague/Schepers) angewandt.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt für die Wahl in einem Wahlgebiet ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzt,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat,
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat und
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Stimmabgabe

Jeder Wähler hat eine Stimme. Mit ihr wählt er den Wahlbezirksbewerber und gleichzeitig die Reserveliste derjenigen Partei oder Wählergruppe, für die der Bewerber aufgestellt ist.

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