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Lärmaktionsplanung

Lärmaktionsplanung Stufe 4

Durch die zwischenzeitlich erfolgte europäische Harmonisierung der Berechnungsverfahren für den Umgebungslärm (durch CNOSSOS-EU) sowie Änderungen in der EU-Umgebungslärmrichtlinie und der Verordnung über die Lärmkartierung, ergeben sich für die vierte Runde (LAP Stufe 4) Neuerungen gegenüber den bisherigen Stufen.

Wegen der neuen Berechnungsverfahren wurden alle Lärmkarten der dritten Runde für die vierte Runde neu berechnet. Die Kartierungsergebnisse der dritten und vierten Runde sind in der Regel nicht vergleichbar. Dadurch hat sich die lokale Lärmsituation relevant geändert, weswegen eine Überarbeitung des Lärmaktionsplans der Stufe 3 (LAP Stufe 3) begründet ist.

Die Lärmaktionsplanung der vierten Stufe ist derzeit in der Erarbeitung.

EG-Umgebungslärmrichtlinie

Durch den Erlass der EG-Umgebungslärmrichtlinie im Jahr 2002 (Richtlinie 2002/49/EG) ist für die EU-Staaten eine einheitliche Bewertungsmethode geschaffen worden, die Lärmbelastung insbesondere durch Umgebungslärm zu erfassen, darzustellen und zu vermindern. Gemäß der Umgebungslärmrichtlinie wird Umgebungslärm durch unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien gebildet, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996.

Durch die Novellierung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist dieser Erlass in deutsches Recht umgesetzt worden (BImSchG §§ 47 a-f). Zur Umsetzung dieser Richtlinie müssen Städte und Gemeinden regionale Konzepte zur Verhinderung, Vorbeugung oder Verminderung schädlicher Auswirkungen und Belästigungen durch den Umgebungslärm erarbeiten und realisieren, die sogenannten Lärmaktionspläne.

Die Lärmkartierung

In der ersten Stufe (2008) der Lärmaktionsplanung waren Ballungsräume mit mehr als 250.000 Einwohnern, regionale, nationale und grenzüberschreitende Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 6 Mio. Kfz / Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 60.000 Zügen / Jahr und Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen / Jahr relevant. Diese Bereiche wurden daher in der Lärmkartierung berücksichtigt.

Ab der zweiten Stufe (2013) der Lärmaktionsplanung werden Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern, regionale, nationale und grenzüberschreitende Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kfz / Jahr, Haupteisenbahnstrecken mit mehr als 30.000 Zügen / Jahr sowie Großflughäfen weiterhin mit mehr als 50.000 Flugbewegungen / Jahr betrachtet, so dass sich andere Ergebnisse aus der Lärmkartierung im Gegensatz zur 1. Stufe ergaben.

Die Lärmkartierung wird in Nordrhein-Westfalen vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) durchgeführt. Die Ergebnisse werden den Städten und Gemeinden für die Aufstellung der Lärmaktionspläne zur Verfügung gestellt.

Die Lärmaktionsplanung in der Stadt Kempen

Da Kempen kein Ballungsraum nach § 47b BImSchG darstellt (> 100.000 Einwohner) ist, über die Eisenbahnstrecke weniger als 30.000 Züge im Jahr verkehren und auch außerhalb des Haupteinflussbereiches des Düsseldorfer Flughafens liegt, bezieht sich die Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung hauptsächlich auf die Hauptverkehrsstraßen.

Im Jahr 2008 wurde erstmalig ein Lärmaktionsplan in der Stadt Kempen durchgeführt (LAP Stufe 1). Hierbei wurden nur die Abschnitte der A40 im Stadtgebiet betrachtet, da dies die einzige Hauptverkehrsstraße mit mehr als 6 Mio. Kfz/Jahr war. Weitere Schallquellen mussten nicht kartiert werden. Vom Lärm der A40 war vor allem das Siedlungsgebiet „Wartsbergsiedlung“ im Ortsteil Tönisberg betroffen. Im Jahr 2010 konnte hier durch die Ertüchtigung der Lärmschutzwand zwischen der Anschlussstelle Kerken und der Brücke über die L478 (Schaephuysener Str.) Abhilfe geschaffen werden.

Durch die Ausweitung der Lärmkartierung auf Bundes- und Landesstraße mit mehr als 3 Mio. Kfz/Jahr sind im Bericht der zweiten Stufe (LAP Stufe 2) im Jahr 2015 für das Stadtgebiet Kempen neben der A40 auch weitere Straßenabschnitte berücksichtigt worden (u.a. B509, B9). Weiterhin gingen die Lärmbelastungen vor allem von der A40 aus, aber auch in den Bereichen der Autobahnauf- und –abfahrten, wo sich Landes- bzw. Bundesstraßen und die Autobahn treffen, traten größere Lärmbelastungen auf.

In der dritten Runde der Lärmaktionsplanung im Jahr 2018 bzw. 2019 (LAP Stufe 3) wurden die Ergebnisse der Lärmaktionsplanung der zweiten Stufe überprüft. Die Überprüfung ergab, dass es keine relevanten Veränderungen bei den rechtlichen Grundlagen gab, weswegen eine Aktualisierung der Daten im Sinne einer Fortschreibung der Lärmaktionsplanung der zweiten Stufe ausreichend war.

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