© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Briefwahl

Versand der Briefwahlunterlagen

Die Stimmzettel für die Bundestagswahl stehen der Stadt Kempen voraussichtlich ab dem 7. Februar 2025 zur Verfügung. Erst danach können die beantragten Briefwahlunterlagen versendet werden!

Wer am Tag der Wahl keine Möglichkeit hat, im Wahllokal seine Stimme abzugeben, kann die Briefwahl beantragen. Dabei erhalten Wahlberechtigte die Wahlunterlagen per Post nach Hause und können ihre Stimmzettel dann ausgefüllt zurücksenden bzw. im Wahlbüro abgeben.

Beantragung der Briefwahlunterlagen

QR-Code Beantragung

Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein QR-Code. Beim Abscannen mit dem Smartphone gelangt man direkt auf ein vorausgefülltes Antragsformular für die Briefwahl.

Online-Beantragung

Eine Beantragung der Briefwahlunterlagen ist über das Online-Formular möglich.

 

Schriftliche und formlose Beantragung

Schriftlich

Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung befindet sich ein Antrag für die Briefwahl. Dieser muss unterschrieben in einem ausreichend frankierten Umschlag an folgende Adresse versendet werden:

Stadt Kempen
Briefwahlbüro
Schorndorfer Straße 18
47906 Kempen

Formlos

Die Antragstellung kann auch formlos, z.B. per E-Mail an wahlen@kempen.de erfolgen. Wichtig ist dann, dass der Antrag folgende Angaben enthält: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum. 
Der formlose Antrag ist ausschließlich für die eigene Person möglich.

Persönliche Beantragung

Die Briefwahlunterlagen können auch persönlich im Briefwahlbüro der Stadt Kempen beantragt werden. Das Briefwahlbüro befindet sich im

Rathaus am Bahnhof
Haus Mitte (rot)
Schorndorfer Straße 18
47906 Kempen  

Das Briefwahlbüro ist vom 27. Januar 2025 bis zum 21. Februar 2025 zu folgenden Zeiten geöffnet:

  • Montag bis Freitag 8 bis 13 Uhr
  • Montag und Mittwoch von 14 bis 16.30 Uhr
  • Dienstag und Donnerstag von 14 bis 18 Uhr
  • Freitag (nur am 7. und 14. Februar) von 14 bis 16.30 Uhr
  • Freitag (nur am 21. Februar) von 8 bis 15 Uhr
  • Samstag (nur am 8. und 15. Februar) von 10 bis 14 Uhr
  • Samstag (nur am 22. Februar) von 10 bis 12 Uhr

Mit den persönlich im Briefwahlbüro beantragten Briefwahlunterlagen kann dann, wie in der Vergangenheit auch, direkt vor Ort gewählt werden. Bei nachgewiesener, plötzlicher Erkrankung kann am Wahltag bis um 15 Uhr noch Briefwahl im Wahlbüro beantragt werden. 

Telefonische Beantragung

Eine telefonische Antragstellung ist NICHT möglich!

FAQ's zur Briefwahl

Wie funktioniert die Briefwahl?

Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können das Wahlrecht durch die Briefwahl ausüben. Dies ist auch möglich, wenn sie sich vorübergehend im Ausland aufhalten. Dafür müssen die Wahlberechtigten bei der Stadt Kempen einen sogenannten Wahlschein beantragen. 

Wenn der Wahlschein für eine andere Person beantragt werden soll, muss dazu eine entsprechende Vollmacht ausgefüllt werden. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragsstellung von einer anderen Person helfen lassen. 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundeswahlleiterin: www.bundeswahlleiterin.de 

An welche Adresse werden die Briefwahlunterlagen versendet?

Die Stadt Kempen verschickt die Briefwahlunterlagen an die im Melderegister hinterlegte Adresse. Bei Beantragung des Wahlscheins kann aber auch eine alternative Adresse angegeben werden. 

Die Briefwahlunterlagen können auch persönlich im Wahlbüro abgeholt werden. In diesem Fall kann das Wahlrecht auch direkt vor Ort ausgeübt werden. 

Wer für einen anderen einen Wahlschein beantragt oder abholt, muss eine schriftliche Vollmacht des/der Wahlberechtigten vorlegen. 

Wann kann ich die Briefwahl beantragen?

Die Wahlbenachrichtigungen werden ab Ende Januar an die im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten verschickt. Ab dem 27. Januar 2025 wird auch das Wahlbüro der Stadt Kempen in der Schorndorfer Straße 18, besetzt sein. Eine direkte Briefwahl vor Ort wird allerdings erst mit Erhalt der Stimmzettel möglich sein. Das wird voraussichtlich der 7. Februar 2025 sein. 

Ein Wahlschein kann bis spätestens Samstag, den 22. Februar 2025, um 12 Uhr beantragt werden. In besonderen Ausnahmefällen, zum Beispiel, wenn aufgrund einer nachgewiesenen Erkrankung oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten der Wahlraum nicht aufgesucht werden kann, kann auch am Wahltag bis 15 Uhr noch ein Wahlschein beantragt werden. 

Kann auch aus dem Ausland gewählt werden?

Auch aus dem Ausland heraus ist die Teilnahme an der Wahl per Briefwahl möglich. Der Wahlbrief muss dann ausreichend frankiert werden. Zudem muss der Wahlbrief seitens des/der Wähler/in so rechtzeitig versendet werden, dass er spätestens am Wahlsonntag um 18 Uhr im Wahlbüro zur Auszählung vorliegt. 

Deutsche, die dauerhaft im Ausland wohnhaft sind, können unter der Homepage Deutsche im Ausland - Die Bundeswahlleiterin die rechtlichen Grundlagen und Antragsformulare einsehen. 

Wann ist mit dem Eingang der Briefwahlunterlagen zu rechnen?

Sowohl der Wahlschein als auch die Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und dem anschließenden Druck der Stimmzettel ausgehändigt oder versendet werden. Dies wird voraussichtlich am 07. Februar 2025 sein. Mit entsprechendem Postweg ist daher mit dem Eingang der Briefwahlunterlagen voraussichtlich ab dem 10. Februar 2025 zu rechnen. 

Welche Unterlagen enthält der Wahlbrief?

Auf Antrag des Wahlscheins hin erhalten Sie seitens des Wahlbüros der Stadt Kempen folgende Unterlagen: 

  1. Einen Wahlschein (inklusive Wahlscheinumschlag)
  2. Einen amtlichen Stimmzettel
  3. Einen amtlichen Stimmzettelumschlag
  4. Ein ausführliches Merkblatt, das alle wichtigen Hinweise zur Briefwahl enthält 

Was tun, wenn die Briefwahlunterlagen trotz Beantragung nicht ankommen?

Sollten Sie einen Wahlschein beantragt haben und nicht innerhalb einer Woche die Briefwahlunterlagen postalisch erhalten haben, setzen Sie sich bitte unmittelbar mit dem Wahlbüro der Stadt Kempen in Verbindung. 

Bitte berücksichtigen Sie dabei Folgendes: 

Die Beantragung eines Wahlscheins führt zu einem Sperrvermerk im Wählerverzeichnis. Da jede Wählerin bzw. jeder Wähler nur eine Stimme hat, wird mithilfe des Sperrvermerks sichergestellt, dass neben der Abgabe der Stimme per Briefwahl nicht noch vor Ort im Wahllokal am Wahltag erneut eine Stimme abgegeben wird. Nach Beantragung eines Wahlscheins darf also nicht noch einmal im Wahllokal gewählt werden. 

Falls die Briefwahlunterlagen Sie daher nicht erreichen, informieren Sie bitte das Wahlbüro bis spätestens Freitag, 21. Februar 2025 darüber, damit der bereits ausgestellte Wahlschein für ungültig erklärt werden kann und neue Briefwahlunterlagen erstellt werden können. Andernfalls kann die Teilnahme an der Wahl nicht gewährleistet werden. 

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