© Rathaus am Buttermarkt © Stadt Kempen / Kirsten Pfennings

Bundestagswahl

Schwarz, rot, goldene Flagge der Bundesrepublik Deutschland

Am 23. Februar 2025 findet die nächste Bundestagswahl statt. Die Wahl zum Bundestag erfolgt regelmäßig alle 4 Jahre. Wahltag ist immer ein Sonntag. Die Wahl findet am Wahltag in der Zeit von 8 bis 18 Uhr statt. 

Gliederung des Wahlgebietes

Die Bundestagswahl findet auf dem gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland statt, das in 299 Wahlkreise unterteilt ist. Die Stadt Kempen gehört als kreisangehörige Kommune des Kreis Viersen zum Wahlkreis 110 (Viersen) und ist zurzeit in 20 Wahlbezirke unterteilt. 

Wahlsystem

Der Bundestag besteht nach der Wahlrechtsreform von 2023 aus 630 Abgeordneten, die Wahl erfolgt gem. Artikel 38 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) nach den Wahlgrundsätzen einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl. Wie das bisherige Wahlrecht weist auch das neue Wahlrecht den Grundcharakter der Verhältniswahl auf. Die sog. Ausgleichs- und Überhangmandate sowie Grundmandatsklausel sind nach der Reform ersatzlos entfallen.

Stimmabgabe

Alle wahlberechtigten Personen können zwei Stimmen abgeben: Eine Erststimme für einen Wahlkreisbewerber vor Ort in einem der Wahlkreise und eine Zweitstimme für die Landesliste einer Partei. 

Anders als bisher ist nunmehr das Ergebnis der Zweitstimmen allein maßgeblich für die proportionale Zusammensetzung des Bundestages. Denn aus dem Zweitstimmenergebnis ergibt sich die Zahl der Sitze, die einer Partei im neu gewählten Parlament zukommen. Überhang- und Ausgleichsmandate, die nach dem früheren Wahlrecht noch in einem späteren Schritt hinzugerechnet wurden, entstehen nicht mehr.

Wahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des Bundeswahlgesetzes von Wahlberechtigten eingereicht werden.

Sitzverteilung

Für die Sitzverteilung im Deutschen Bundestag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts wird das Divisorverfahren mit Standardrundung (sog. Verfahren Sainte-Lague/Schepers) angewandt. 

Auf Basis der erhaltenen Zweitstimmen wird zunächst der Anteil der Sitze jeder Partei bestimmt. Diese Sitze werden auf die Landeslisten (sog. Ober- und Unterverteilung) und dann auf die Kandidaten im jeweiligen Bundesland gemäß ihrer Erststimmenanteile verteilt.

Sofern allen erfolgreichen Wahlkreisbewerbern einer Partei ein Sitz zugeteilt wurde, der Partei im jeweiligen Bundesland nach Maßgabe des Zweitstimmenergebnis jedoch noch weitere Sitze zustehen, werden diese nach der Landesliste vergeben.

Im Umkehrschluss bedeutet das für den Fall, dass das Sitzkontingent früher erschöpft ist als die Partei erfolgreiche Wahlkreisbewerber hat, den Wahlkreisbewerbern mit dem schwächsten Erststimmenergebnis kein Sitz mehr zugeteilt werden kann, obwohl sie den Wahlkreis für sich „gewonnen“ haben (Prinzip der Zweitstimmendeckung).

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 GG, die am Wahltag außerhalb der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern sie nach Vollendung ihres vierzehnten Lebensjahres eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurück liegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind.

Bereitstellung der Briefwahlunterlagen

Aufgrund der verkürzten Fristen können die Briefwahlunterlagen voraussichtlich erst ab Anfang Februar 2025 verschickt werden.

Kontakt

Telefon: 0 21 52 / 917-4920
E-Mail: wahlen@kempen.de

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