FAQ zur kommunalen Wärmeplanung
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema der Wärmeplanung und das GEG.
Warum wurde das Wärmeplanungsgesetz beschlossen?
Die rechtlichen Verpflichtungen für ein klimaneutrales Deutschland 2045, bedürfen eines komplexen Umbaus der bestehenden Wärmeversorgung. Die Bereitstellung von Wärme verursacht Stand heute über 50 Prozent (Stand 2024) des deutschen Endenergieverbrauchs und wird aktuell zu über 80 Prozent aus nicht-erneuerbaren Quellen (z.B. Gas oder Öl) erzeugt. Im Hinblick auf zukünftig steigende Kosten aufgrund von CO2-Bepreisung und der fehlenden Zukunftsfähigkeit bestehender Systeme, ist ein Verharren im Status quo nicht mehr tragbar.
Aufgrund der Komplexität des Energiemarkts und der Masse an beteiligten Akteuren, ist ein Instrument nötig, um Orientierung im Hinblick auf Investitionsentscheidungen zu bieten und die Zukunftsfähigkeit unserer Infrastruktur zu sichern. Diese Orientierung soll durch die einheitliche und systematische Untersuchung der Kommune, die die Kommunale Wärmeplanung bietet, sichergestellt werden. Das Wärmeplanungsgesetz bildet hierzu die bundeseinheitliche Grundlage aller Kommunalen Wärmeplanungen, sodass in allen Kommunen ein einheitlicher Maßstab angesetzt wird.
Was sind Vorgaben des Wärmeplanungsgesetzes?
Um die Vorgaben des Klimaschutzgesetzes bis 2045 zu erfüllen, muss auch der Wärmesektor auf eine klimaneutrale Versorgung für Raum- und Prozesswärme sowie Trinkwarmwasser umgestellt werden. Das Wärmeplanungsgesetz bietet hierzu eine Grundlage, gibt die nötigen Schritte vor und verpflichtet die nötigen Akteure zum Handeln. Dabei sollen Eignungsgebiete für zentrale und dezentrale Wärmeversorgung ausgewiesen und lokale Potenziale zur Erschließung von Erneuerbaren Energien aufgezeigt werden. Außerdem werden Vorgaben zum Einsatz von Erneuerbaren Energien in Wärmenetzen gemacht, die Wärmenetzbetreiber in den nächsten Jahren zu erfüllen haben.
Anbei eine kurze Zusammenfassung:
- Gemeinden über 100.000 Einwohner müssen bis Juni 2026, Gemeinden bis 100.000 Einwohner müssen bis zu Juni 2028 einen Wärmeplan erstellen
- Neue Wärmenetze müssen ab dem 1. März 2025 zu mindestens 65 Prozent aus Erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden
- Bestandswärmenetze müssen ab dem 1. Januar 2030 zu mindestens 30 Prozent aus Erneuerbaren Energien und/oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden, zum 1. Januar 2040 zu mindestens 80 Prozent
- Ab dem 1. Januar 2045 sind alle Wärmenetze mit 100 Prozent Erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination beider Wärmeversorgungsarten zu versorgen
- Wärmenetzbetreiber müssen zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsplan vorlegen
Ab wann gilt das Wärmeplanungsgesetz?
Das Wärmeplanungsgesetz ist zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten.
Was ist eine Kommunale Wärmeplanung?
Die lokalen Bedingungen für eine klimaneutrale Wärmeversorgung unterscheiden sich von Kommune zu Kommune stark. Die Bereitstellung von Wärme aus erneuerbaren Quellen und unvermeidbaren Abwärmen, sowie die vorliegende Infrastruktur unterscheiden sich lokal stark voneinander. Daher ist es wichtig ein strategisches Planungsinstrument zu etablieren, welches eine zielgesteuerte Einschätzung des Status quo und die Entwicklung von Transformationspfaden zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung sicherstellt.
Dieses Planungsinstrument, die „Kommunale Wärmeplanung“, soll aufgrund der vorliegenden Bedingungen die sinnvollste Art der Wärmeversorgung in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit, Gesellschaftsfähigkeit und technische Machbarkeit für lokale Teilgebiete aufzeigen.
Die Akteure vor Ort können innerhalb des rechtlichen Rahmens Gebiete für leitungsgebundene und dezentrale Wärmeversorgung prüfen. Dabei ist das Ziel eine kostengünstige, klimaneutrale Wärmeversorgung für das Zieljahr 2045 aufzubauen. Nach einer detaillierten Untersuchung der Situation vor Ort, werden Potenziale zur Implementierung von erneuerbaren Energien aufgezeigt und Zielszenarien untersucht. Ziel ist es eine Wärmewendestrategie aufzubauen, in der die nötigen Maßnahmen für einen Umbau der Wärmeversorgung bis 2045 festgehalten werden.
Wer bearbeitet die Kommunale Wärmeplanung?
Das Wärmeplanungsgesetz auf Bundesebene verpflichtete die Länder dazu, dass auf deren Gebiet Kommunale Wärmepläne erstellt werden. In der Regel bedeutet das, dass die einzelnen Bundesländer weitere Gesetze erlassen, die die Kommunen der Länder zur Erstellung der Wärmepläne verpflichten. In Nordrhein-Westfalen ist das Landesgesetz noch in Bearbeitung.
In diesem Fall sind die Kommunen, also die Stadt Kempen, die im Wärmeplanungsgesetz beschriebenen planungsverantwortlichen Stellen. Die planungsverantwortlichen Stellen können Dienstleister zur fachlichen Unterstützung bei der Erstellung der Wärmepläne beauftragen. Zur Unterstützung hat die Stadt Kempen daher die BMU Energy Consulting GmbH beauftragt.
Welche Schritte beinhaltet die Kommunale Wärmeplanung?
1) Bestandsanalyse nach § 15 WPG
Als Grundlage zur Erstellung des Zielszenarios und Gebietseinteilung ermittelt die planungsverantwortliche Stelle in der Bestandsanalyse:
- Wärmebedarf oder Wärmeverbrauch einschließlich der eingesetzten Energieträger
- vorhandene Wärmeerzeugungsanlagen
- für die Wärmeversorgung relevante Energieinfrastrukturanlagen.
Zu diesem Zweck dürfen Daten erhoben werden:
- Gas- und Wärmeverbräuche (bei Einfamilienhäusern aggregiert auf 5 Hausnummern), Kehrdaten (bei Einfamilienhäusern aggregiert auf 3 Hausnummern), Gebäudedaten (bei Einfamilienhäusern aggregiert)
- Prozesswärmeverbräuche und potenzielle Abwärmemengen (inkl. Lastprofile und Temperaturniveau) von Unternehmen. Informationen zu Wärmenetzen und -erzeugern, Gasnetzen, Stromnetzen, Kläranlagen und Abwassernetzen
- Informationen zu Wärmenetzen und -erzeugern, Gasnetzen, Stromnetzen, Kläranlagen und Abwassernetzen
- Bauleitpläne sowie andere städtebauliche Planungen und Konzepte
Die Bestandsanalyse muss anschließend in einer geeigneten Form dargestellt werden. Dies kann
textlich oder grafisch erfolgen, muss aber folgende Punkte berücksichtigen:
- Endenergieverbrauch von Wärme in kWh und daraus resultierende THG-Emissionen in Tonnen CO2-Äquivalent
- Anteil erneuerbare Energien und Abwärme am jährlichen Wärmeverbrauch nach Energieträgern
- Endenergieverbrauch und erneuerbare Energien/Abwärme-Anteil von leitungsgebundener Wärme
- Anzahl Wärmeerzeuger nach Art und Energieträger
Kartografisch soll zudem dargestellt werden:
- Wärmeverbrauchsdichten baublockbezogen
- Wärmeliniendichten straßenabschnittbezogen
- Anzahl und Art dezentraler Wärmeerzeuger baublockbezogen
- Überwiegende Gebäudetypen und Baualtersklassen baublockbezogen
2) Potenzialanalyse nach § 16 WPG
Potenziale für Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, für Nutzung von Abwärme und für Großwärmespeicher werden quantitativ und räumlich differenziert ermittelt. Potenziale zur Energieeinsparung durch Wärmebedarfsreduktion in Gebäuden sowie bei Prozesswärme können hingegen nur abgeschätzt werden und fußen auf der Datenbasis aus der Bestandsanalyse.
Die Darstellung der Ergebnisse erfolgt zudem kartografisch, sowohl quantitativ nach Energieträgern als auch räumlich differenziert.
Das Ziel ist es, möglichst konkrete Anhaltspunkte geben zu können, welche Energiequellen in nachfolgend vertiefenden Analysen und Planungen genauer untersucht werden sollten.
3) Zielszenario nach § 17 WPG
Mithilfe der Analyseergebnisse soll im Zielszenario beschrieben werden, wie im beplanten Gebiet als Ganzes die langfristige Entwicklung der Wärmeversorgung aussehen soll. Anhand bestimmter Indikatoren geschieht dies jeweils für die Jahre 2030, 2035, 2040 und 2045. Dabei sind folgende Punkte zu betrachten und Entwicklungsmöglichkeiten aufzuzeigen:
- Endenergieverbrauch nach Sektoren und Energieträgern, THG-Emissionen der Wärmeversorgung
- Endenergieverbrauch und Anteil der Energieträger der leitungsgebundenen Wärmeversorgung
- Anteil der leitungsgebundenen Wärmeversorgung am gesamten Endenergieverbrauch der Wärmeversorgung und Anzahl der Gebäude mit Anschluss an ein Wärmenetz.
- Endenergieverbrauch aus Gasnetzen nach Energieträger und Anzahl der Gebäude mit Anschluss an
ein Gasnetz
Das Zielszenario muss im Einklang mit dem Rest der Kommunalen Wärmeplanung und mit den Zielen des WPG insgesamt stehen (THG-neutrale Wärmeversorgung bis 2045). Es sollen auch unterschiedliche zielkonforme Szenarien betrachtet werden, welche die Entwicklung des Wärmebedarfs und der Energieinfrastrukturen berücksichtigen. Aus diesen Szenarien wird das maßgebliche Zielszenario entwickelt und die Entscheidung begründet.
4) Wärmewendestrategie nach § 18 bis 20 WPG
Die zu erarbeitende Wärmewendestrategie teilt sich in die drei folgenden Aspekte auf:
- Wärmeversorgungsgebiete werden definiert und die Möglichkeiten von Wärmenetzen, Wasserstoff-Infrastruktur, oder dezentralen Versorgungen definiert
- Die Ergebnisse werden räumlich differenziert aufbereitet und dargestellt
- Eine Umsetzungsstrategie mit konkreten Maßnahmen wird entwickelt
Weiter ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der entstandene Wärmeplan in regelmäßigen Abständen überarbeitet werden muss, um auf Änderungen im Energiemarkt und der Infrastruktur reagieren zu können. Dadurch wird er Wärmeplan stets aktuell gehalten und orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort.
Welche Daten werden bei der Erstellung des Wärmeplans abgefragt und bearbeitet?
Die planungsverantwortliche Stelle ist berechtigt, die für die Erstellung des Wärmeplans nötigen Daten bei den jeweiligen beteiligten Akteuren abzufragen. Privatpersonen sind von der Auskunftspflicht ausgenommen. Das Wärmeplanungsgesetz regelt dabei genau, welche Daten in welcher Form abgefragt und weitergegeben werden dürfen. Das Wärmeplanungsgesetz legt durch Aggregation von Daten den Grundstein dafür, dass keine personenbezogenen Daten weitergegeben werden. Auch bei der finalen Veröffentlichung des Wärmeplan sind die Ergebnisse in Baublöcken darzustellen, sodass keine Rückschlüsse auf das Verbrauchsverhalten von einzelnen Personen möglich sind.
Reale Verbrauchwerte von Strom-, Gas- und Wärmenetzbetreiber werden abgefragt, damit die Wärmeplanung auf einem möglichst genauen Bild der Ist-Situation aufbaut. Neben Verbrauchsdaten werden auch Daten von Netzbetreibern zur bestehenden Infrastruktur und Schornsteinfegerdaten zu bestehenden dezentralen Heizungsanlagen abgefragt. Auch hier ist durch Aggregation von Daten der Personenbezug zu vermeiden.
Diese „Realdaten“ im Zusammenspiel mit öffentlichen Daten aus bspw. Zensus, Energieatlas, Flächennutzungsplan, Schutzgebiete u.v.m. machen es möglich, ein sehr nahes Abbild der untersuchten Gemeinde als Berechnungsgrundlage zu modellieren.
Wie kann ich mich als Bürgerin und Bürger an der KWP beteiligen?
Sie werden als Bürgerinnen und Bürger über die Ergebnisse im Internet unter www.kempen.de informiert. Grundsätzlich sind Sie als Bürgerinnen und Bürger ein wesentlicher Akteur im Transformationsprozess. Daher können Sie sich gerne jederzeit mit Fragen und Anregungen per E-Mail an umwelt@kempen.de wenden. Die Fragen werden, sofern diese nicht bereits hier im FAQ-Katalog beantwortet sind, für alle Bürgerinnen und Bürger über diese Seite beantwortet. Ein weiterer Termin für eine Informationsveranstaltung im Rahmen des Projektes ist vorgesehen.
Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir während des Erstellungsprozesses der Wärmeplanung außerhalb der veröffentlichten Daten und Planungen keine Datenauskünfte oder konkreten Auskünfte zu Gebieten geben können.
Sind die Ergebnisse des Wärmeplans verbindlich?
Als strategisches Planungsinstrument ist der Wärmeplan in seiner Ausgestaltung nicht rechtlich verbindlich. Er dient lediglich als Orientierung für zukünftige Investitionsentscheidungen und soll als Grundlage für die Transformation der Wärmeversorgung dienen. Die Einteilungen der Wärmeversorgungsgebiete sind rechtlich nicht bindend für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Versorger und Kommunen. Somit besteht auch kein Anspruch auf eine im Wärmeplan ausgewiesene Wärmeversorgung.
Entstehen durch das Wärmeplanungsgesetz Verpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger?
Nein. Die Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz ist ein strategisches Planungsinstrument und verpflichtet weder Bürgerinnen und Bürger noch Versorger und Kommune direkt zur Umsetzung ermittelter potenzieller Maßnahmen. Auch zur aktiven Beteiligung werden Sie als Bürgerinnen und Bürger nicht verpflichtet. Ihre Beteiligung ist jedoch gewollt. Im Ergebnis wird die Kommunale Wärmeplanung für Sie eine Informationsgrundlage für zukünftige Entscheidung im Hinblick auf Ihre Energieversorgung sein und Fragen zur wirtschaftlichsten Wärmeversorgung Ihrer Immobilie beantworten.
GEG - Ist die Kommunale Wärmeplanung verbindlich für den Einbau neuer Heizungsanlagen?
Durch die Kommunale Wärmeplanung soll festgestellt werden, wie Häuser und Wohnungen im Stadtgebiet möglichst klimaneutral beheizt werden können. Dabei werden verschiedene Möglichkeiten betrachtet und auf ihre technische Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit geprüft. Noch kann für Kempen nicht gesagt werden, welche Heizsysteme in welchen Stadtteilen am sinnvollsten sind. Auch ist die Kommunale Wärmeplanung nicht rechtsverbindlich und nach ihrer Veröffentlichung besteht kein rechtlicher Anspruch darauf, dass z.B. die Fernwärmenetze so ausgebaut werden, wie in dem entwickelten Zielszenario vorgeschlagen.
Was bedeuteten die neuen Regelungen für meine jetzige Gas- oder Ölheizung?
Das GEG regelt im Zusammenspiel mit dem WPG, welche Heizungsanlagen im Bestand noch unter bestimmten Voraussetzungen weiter betrieben werden dürfen und wann der Einbau von klimafreundlichen Systemen verpflichtend ist. Gas- oder Ölheizungen dürfen in Bestandsbauten und Neubauten in Baulücken in Kempen spätestens ab dem 30. Juni 2028 nicht mehr eingebaut werden. In Kempen wird die Kommunale Wärmeplanung aber voraussichtlich schon früher abgeschlossen, sodass hier ein früheres Datum – und nach Entscheidung der planungsverantwortlichen Stelle – wahrscheinlich ist. Die Stadt Kempen wird in jedem Fall auf die Änderungen für Eigentümerinnen und Eigentümer und Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer hinweisen und gesondert öffentlich informieren.
Gas- und Ölheizungen, die bereits in Betrieb sind, dürfen grundsätzlich solange weiter genutzt werden, wie sie funktionstüchtig sind. Eine Reparatur ist ebenfalls möglich. Nur im sogenannten „Havariefall“, also wenn die Heizung nicht mehr zu reparieren ist, gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine Austauschpflicht.
Ab 2045 ist die Nutzung von fossilen Energieträgern nicht mehr erlaubt, sodass in den meisten Fällen dann ein Heizungstausch erforderlich wird. Die GEG-Regelung zur Austauschpflicht von alten Heizkesseln nach spätestens 30 Jahren bleibt unabhängig davon bestehen.
Grundsätzlich ist es also in Kempen noch möglich, reine Öl- oder Gasheizungen installieren zu lassen. Es ist jedoch zu beachten, dass durch die staatliche CO2-Bepreisung die Preise für fossile Brennstoffe in den kommenden Jahren weiter steigen und das Heizen mit fossilen Energieträgern deutlich teurer wird. Ab 2029 ist zudem ein zunehmender Anteil erneuerbarer Energien (z.B. Biogas oder „grünes“ Heizöl) vorgeschrieben. Darauf sollte beim Einbau einer neuen Gas- oder Ölheizung geachtet werden. Deshalb ist seit 2024 eine vorherige Beratung durch eine fachkundige Person vorgeschrieben.
Wie ist die Austauschpflicht im „Havariefall“ oder Härtefall geregelt?
Bei einem Totalschaden einer Heizung gilt grundsätzlich eine Austauschpflicht. Allerdings gibt es auch besondere Ausnahmefälle, in denen Übergangsfristen geltend gemacht werden können. So gibt es eine Frist von fünf Jahren für Menschen, die 80 Jahre oder älter sind, in denen nach einer Havarie noch eine reine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden darf. Zudem gibt es Härtefallregelungen, wonach die Austauschpflicht entfällt, wenn die dazu nötigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Immobilie stehen. Das bedeutet, dass es bei Immobilien mit geringem Wert zu keiner sogenannten „Zwangssanierung“ kommen wird. Auch ist eine Ausnahme möglich, wenn der Einbau einer klimafreundlichen Heizung wegen „besonderer persönlicher Umstände“ nicht zumutbar ist. Die „besonderen persönlichen Umstände“ müssen jedoch im Einzelfall betrachtet werden, um festzustellen, ob diese vorliegen.
Was muss ich bei meiner Heizungsanlage bei einem Neubau beachten?
Seit 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden können. In Bestandsbauten und Neubauten in Bestandsgebieten (zum Beispiel in Baulücken) in Kempen müssen spätestens ab dem 30. Juni 2028 solche Heizungsanlagen installiert werden, wenn nicht bis dahin eine kommunale Wärmeplanung vorliegt.
Welche Heizung passt zu meiner Immobilie?
Das GEG macht keine Vorgaben, welche Heizungsanlage verbaut werden muss. Da auch die Kommunale Wärmeplanung keine Rechtsverbindlichkeit hat, können Hausbesitzerinnen- und besitzer und Eigentümerinnen und Eigentümer selbst entscheiden, welche Anlage für sie die richtige ist. Dabei kommt es maßgeblich auf den Gesamtzustand des Gebäudes an:
- Wie hoch ist der Energiebedarf beim Heizen?
- Welche energetischen Sanierungsmaßnahmen sind nötig, welche sind möglich und welche sind wirtschaftlich?
- Welche technischen Voraussetzungen sind erfüllt oder muss nachgerüstet werden (Heizkörper, Flächenheizung etc.)?
Hier gibt leider keine pauschalen Antworten, sondern jede Immobilie muss individuell geprüft werden. Wenn für eine Immobilie die Wärmepumpe die richtige Entscheidung ist, kann es für die nächste der Umstieg auf Fernwärme oder ein System mit Solarthermie sein.
An dieser Stelle bietet es sich an, professionelle Beratung von einem Energie-Effizienz-Experten (EEE) in Anspruch zu nehmen. EEE analysieren die individuelle Situation und zeigen die technischen Optionen und groben Kosten für das jeweilige Vorhaben auf. Für die Kosten des EEE, für energetische Einzelmaßnahmen oder auch einen Sanierungs-„Rundumschlag“ (individueller Sanierungsfahrplan), gibt es staatliche Förderprogramme, sodass Eigentümerinnen und Eigentümer und Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer mit finanziellen Zuschüssen rechnen können.
Weitere Informationen zur Förderprogrammen und staatlichen Zuschüssen finden Sie hier.
Wird (Erd-)Gas derzeit als klimaneutrale Übergangstechnologie angesehen?
Die Bundesregierung stuft die Nutzung von Erdgas langfristig als nicht nahhaltig ein. Allerdings sieht sie die Nutzung von fossilem Gas in hochmodernen und effizienten Gaskraftwerken für einen begrenzten Übergangszeitraum – bis zur Umstellung auf einen auf erneuerbaren Energien basierenden Energiesektor – noch als notwendig an. Entscheidend für die Einstufung als Übergangstechnologie ist, dass die Gaskraftwerke die schnelle Umstellung auf erneuerbare Energien und die Reduktion der Emissionen im Energiesektor insgesamt unterstützen.
Eine ausführliche Erläuterung der Bundesregierung finden Sie hier: Drucksache 20/924 (bundestag.de)
In der EU-Taxonomie ist festgelegt, dass "bestimmte Erdgas- und Atomkraftaktivitäten als Übergangstätigkeiten einzustufen [sind], die zum Schutz des Klimas beitragen. Die Aufnahme bestimmter Erdgas- und Atomenergieaktivitäten in die entsprechende Liste ist nur vorübergehend und an bestimmte Bedingungen und Transparenzanforderungen geknüpft."
Nähere Informationen können sie hier entnehmen: Taxonomie: Keine Einwände gegen Einstufung von Gas und Atomkraft als nachhaltig | Aktuelles | Europäisches Parlament (europa.eu)
Somit ist (Erd-)Gas als eine zeitlich befristete Brückentechnologie zu verstehen, die unter bestimmten Voraussetzungen auch von der EU-Taxonomie erfasst wird. (Erd-)Gas ist in der Energieerzeugung nicht klimaneutral. Andere Gase wie Biomethan / H2 gelten hingegen als klimaneutral. Langfristig wird (Erd-)Gas durch klimaneutrale Gase oder erneuerbare Energien ersetzt werden.